15. April 2024, 14:55 Uhr | Lesezeit: 6 Minuten
Der Anbau von Cannabis ist in kleinen Mengen hierzulande seit April 2024 erlaubt. Allerdings gibt es etliche weitere Pflanzen, die in Deutschland nach wie vor verboten sind. Dazu zählen auch Arten, die nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Teilweise können sogar Geld- oder Freiheitsstrafen drohen, wenn man sie dennoch im Garten anpflanzt.
Die Legalisierung von Cannabis ist durch, damit ist auch der Anbau von bis zu drei Pflanzen im eigenen Garten mittlerweile legal. Andere Pflanzen zählen allerdings nach wie vor zu den verbotenen Pflanzen – aus unterschiedlichen Gründen. Dabei geht es nicht nur um Pflanzen, aus denen sich Drogen herstellen lassen, sondern auch invasive Arten, die sich ungehindert ausbreiten und heimische Pflanzen verdrängen. In der Schweiz werden deshalb im September 2024 Pflanzen wie Kirschlorbeer, Sommerflieder und der Blauglockenbaum verboten. Wie sieht es hierzulande aus?
Übersicht
- Anbau von Cannabis nicht mehr verboten
- Wie sieht es mit anderen berauschenden Pflanzen aus?
- Gehören Neophyten zu den verbotenen Pflanzen?
- Kann die EU bestimmte Pflanzen verbieten?
- Wie sieht es in Kleingärten aus?
- Darf man fremde Pflanzen aus dem Urlaub mitbringen?
- Gibt es heimische Pflanzen, die verboten sind?
Anbau von Cannabis nicht mehr verboten
Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit ist es seit dem 1. April 2024 in Deutschland erlaubt, dass Erwachsene bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig zum Eigenkonsum anbauen dürfen. In Haushalten mit mehreren Personen kann jede erwachsene Person bis zu drei Cannabispflanzen besitzen. Dabei ist auch ein Anbau im eigenen Garten erlaubt – oder auf dem Balkon. Es ist jedoch wichtig, darauf zu achten, die Pflanzen vor Kindern und potenziellen Dieben zu schützen.
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Wie sieht es mit anderen berauschenden Pflanzen aus?
Schlafmohn fällt nach wie vor unter das Betäubungsmittelschutzgesetz. Somit ist der Anbau der Pflanze in Deutschland verboten. Bestandteile des Schlafmohns dienen zur Herstellung von Heroin. Des Weiteren ist der Anbau vom Cocastrauch (Erythroxylum coca) und dem Azteken-Salbei, auch Götter-Salbei oder Wahrsage-Salbei genannt, (Salvia divinorum) in Deutschland verboten.
Beim Cocastrauch reicht es bereits, die Blätter zu kauen, um eine stimulierende und stimmungsaufhellende Wirkung zu erzielen. Die Namen des Götter-Salbei deuten darauf hin, dass die bewusstseinsverändernde Pflanze schon von den südamerikanischen Ureinwohnern für schamanische Zwecke genutzt wurde. Pflanzt man Arten an, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, kann eine Geldstrafe drohen. In extremen Fällen muss man sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen.
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Gehören Neophyten zu den verbotenen Pflanzen?
Auch wenn Naturschützer vor den Auswirkungen der invasiven Pflanzenarten warnen, sind diese zum aktuellen Zeitpunkt nicht in Deutschland verboten. Allerdings gibt es bei manchen einen kommunalen Melde-Service, beispielsweise beim invasiven und giftigen Riesenbärenklau. Die jeweils zuständigen Behörden kümmern sich dann um die fachgerechte Entsorgung. Der BUND zählt zu den invasiven Arten mitunter auch das Drüsige Springkraut, den Japanischen Staudenknöterich oder die Kanadische Goldrute.
Ein generelles Verbot dieser Arten gibt es nicht, im Gegensatz zum Sommerflieder-Verbot in der Schweiz. myHOMEBOOK hat sich dazu auch bei Sandra von Rekowski vom Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e. V. erkundigt. „Von einem allgemeinen Verbot wie in der Schweiz, das das Anpflanzen von Sommerflieder in Deutschland verbietet, habe ich noch nicht gelesen“, bestätigte die wissenschaftliche Mitarbeiterin auf myHOMEBOOK-Anfrage.
Kann die EU bestimmte Pflanzen verbieten?
Zudem gibt es eine EU-Verordnung (Nr. 1143/2014), die sich mit invasiven, gebietsfremden Arten und Biodiversität beschäftigt. Diese werden in den sogenannten „Unionslisten“ erfasst, zuletzt in der EU-Durchführungsverordnung 2016/1141 vom 12. Juli 2022. „Hier werden alle gebietsfremden Arten aufgelistet, die von unionsweiter Bedeutung sind“, erklärt von Rekowski. Neben dem bereits erwähnten Drüsigen Springkraut sind darin auch einige Tierarten aufgeführt.
Laut EU-Verordnung dürfen sie „nicht in die Union eingeführt werden, da ihre Invasivität erkannt wurde und ihre Einbringung in die Union nachteilige Auswirkungen auf heimische Arten hat.“ Ferner darf man sie laut Verordnung Nr. 1143/2014 nicht vorsätzlich
- in das Gebiet der Union bringen
- halten
- züchten
- aus der und innerhalb der Union befördern (außer zur Beseitigung)
- in den Verkehr bringen
- verwenden oder tauschen
- zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung bringen
- in die Umwelt freisetzen.
EU-Mitgliedsstaaten können zur Umsetzung eigene Maßnahmen durchführen. Ein generelles Verbot auf staatlicher Ebene gibt es aber damit nicht. Zu den invasiven Pflanzen, die man laut der EU-Verordnung nicht einführen darf, zählen unter anderem:
- Weidenblatt-Akazie (Acacia saligna)
- Götterbaum (Ailanthus altissima)
- Blaustängelige Besensegge (Andropogon virginicus L.)
- Ballonrebe, Herzerbse (Cardiospermum grandiflorum)
- Anden-Pampasgras (Cortaderia jubata)
- Purple Veldtgrass (Ehrharta calycina)
- Falscher Wasserfreund (Gymnocoronis spilanthoides)
- Japanischer Hopfen (Humulus scandens)
- Chinesischer Buschklee (Lespedeza cuneata)
- Japanischer Kletterfarn (Lygodium japonicum)
- Mesquite (Prosopis juliflora)
- Schwimmfarn, Büschelfarn (Salvinia molesta)
- Chinesischer Talgbaum (Triadica sebifera)
- Seidiger Nadelbusch (Hakea sericea)
- Vielähriger-Knöterich (Koenigia polystachya)
- Rundblättriger Baumwürger (Celastrus orbiculatus Thunb.)
Übrigens: Wird das EU-Verbot vorsätzlich ignoriert, können empfindliche Bußgelder drohen. Gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz (Kapitel 10, Absatz 7) kann in einem solchen Fall eine Strafe von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.
Wie sieht es in Kleingärten aus?
„An Regeln, die der Gesetzgeber vorgibt, muss sich selbstverständlich auch im Kleingarten gehalten werden“, erklärt von Rekowski. Zusätzlich gibt es innerhalb der Landes-, Bezirks-, Regionalverbände und auch in Kleingartenvereinen individuelle Pflanzen, die man nicht im Kleingarten anbauen sollte. „Eine allgemeingültige Auflistung gibt es wegen der regionalen Unterschiede dazu nicht“, sagt die Expertin.
Darf man fremde Pflanzen aus dem Urlaub mitbringen?
Viele exotische Pflanzen wachsen aufgrund des Klimawandels auch hierzulande. Warum also nicht Samen oder Stecklinge aus dem Urlaub mit nach Deutschland bringen? Hier kommt der Zoll ins Spiel. Aus dem Nicht-EU-Ausland mit Ausnahme von Schweiz und Liechtenstein darf man beispielsweise keine Weinreben, Zitruspflanzen, Nachtschattengewächse und Kartoffelknollen einführen, ferner betrifft das auch viele Nadel- oder Laubgehölze. Damit soll vermieden werden, dass sich Pflanzenkrankheiten weiter verbreiten. Von Rekowski empfiehlt: „Grundsätzlich ist es besser, keine Pflanzen, Samen oder Ähnliches aus dem Urlaub mitzubringen – dann ist man auf der sicheren Seite.“
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Gibt es heimische Pflanzen, die verboten sind?
Pflanzen, die natürlicherweise in einem Ökosystem vorkommen, sind entscheidend, um dieses aufrechtzuerhalten. Deswegen sind die Neophyten, die die heimischen Arten verdrängen, so gefährlich. Tatsächlich gibt es jedoch auch gebietstypische Pflanzen, die zu einem Problem werden können, so etwa das stark giftige Jakobskreuzkraut (Jacobaea vulgaris). Die in den Pflanzen enthaltenden Giftstoffe können insbesondere für Rinder und Pferde tödlich sein. Laut dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) können die giftigen Inhaltsstoffe über den von Bienen produzierten Honig in den Menschen gelangen. Eine regelmäßige Einnahme des Krauts kann zu Leberschäden führen.
In den vergangenen Jahren breitete sich die Giftpflanze in Deutschland immer weiter aus. Grund dafür ist zum einen der Klimawandel und die damit einhergehenden Witterungsextreme. Die Pflanze ist nämlich besonders stresstolerant und kommt gut mit brachen Flächen zurecht. Zum anderen findet man das Jakobskreuzkraut vorwiegend an extensivierten Grünflächen. Das sind Wiesen und Weiden, die nur in geringem Ausmaß von Menschen behandelt werden, auf denen kein Dünger eingesetzt wird und wo nur wenige Tiere gehalten werden. Da in Deutschland vermehrt extensiv bewirtschaftet wird, konnte sich das Jakobskreuzkraut vermehren. In Österreich, Irland und Schweiz ist die Pflanze übrigens bereits verboten. In Deutschland allerdings nicht, auch eine Meldepflicht besteht nicht.