9. Dezember 2019, 8:23 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Manchen gefallen blinkende Lichterketten, Laternen und Wimpel auf dem Balkon – andere sind davon tierisch genervt. Wie frei sind Mieter bei der Dekoration?
An so mancher Hausfassade sorgen nachts vor allem in der dunklen Jahreszeit Lichterketten und anderer Schmuck für Helligkeit. Außerhalb der eigenen Wohnung müssen Mieter sich beim Dekorieren aber an einige Regeln halten, erklärt der Deutsche Mieterbund.
In der eigenen Wohnung dürfen sie Fenster und Balkone beispielsweise in der Vorweihnachtszeit nach ihrem Geschmack dekorieren. Zur Sicherheitsgefahr darf das aber nicht werden. Beleuchtete Rentiere, Weihnachtsmänner oder andere Lichter müssen richtig gesichert sein, so dass sie auch bei Wind und Sturm nicht abstürzen und so Passanten gefährden können.
Beim Dekorieren der Außenfassade redet der Vermieter mit
Will ein Mieter Dekoration an der Außenfassade anbringen, muss er den Vermieter um Erlaubnis fragen. Muss man für die Installation in die Fassade bohren oder verschlechtert die Dekoration die Optik des Hauses, kann der Vermieter ablehnen. Wenn es um das Aussehen geht, spielt aber weniger der persönliche Geschmack des Vermieters eine Rolle.
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Stattdessen geht es um die örtlichen Gegebenheiten. Sind auch die Nachbarwohnungen oder Nachbarhäuser großzügig dekoriert oder geschmückt oder sind die Deko-Elemente im Hinterhof von außen gar nicht sichtbar, kann der Vermieter ein Verbot nicht mit der Verschlechterung der Optik begründen.
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Nachbarn müssen schlafen können
Bei der Dekoration muss man, so der Deutsche Mieterbund, auch auf die Interessen der Nachbarn Rücksicht nehmen. Wenn tausend Lichter die ganze Nacht über funkeln und die in der gegenüber liegenden Wohnung lebenden Mieter am Schlafen hindern, können diese sich wehren. Sie können verlangen, dass die Lichter ab 22 Uhr ausgeschaltet werden. Bei lang andauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigungen können sie sogar die Miete mindern.