22. April 2021, 14:11 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Der Balkon ist für viele eine Verlängerung des Wohnzimmers, wenn die Temperaturen wärmer werden. Die Entspannung in der Sonne kann jedoch schnell gestört werden, wenn sich von unten oder von der Seite Rauchschwaden ausbreiten. Vor allem für Nichtraucher kann dies zum Problem und auch zum Streitfall unter Nachbarn werden. Ist Rauchen auf dem Balkon generell erlaubt?
Wenn der Rauch von Zigaretten oder ähnlichen Tabakwaren auf dem Balkon in die Nase steigt, ist es bei manchen schnell vorbei mit der Entspannung. Auch wenn man sich an der frischen Luft befindet – riechen tut man es dennoch. Während die meisten in der Regel nichts dagegen haben, wenn der Nachbar ab und zu auf dem Balkon raucht, kann ein kettenrauchender Nachbar ein gewisses Konfliktpotenzial herbeiführen. Auch beim Lüften kann es passieren, dass anstatt Frischluft Nikotindampf in die Wohnung zieht. Das Thema ist nicht mehr neu: Mittlerweile gibt es einige rechtliche Urteile, die sich mit dem Rauchen auf dem Balkon beschäftigen. Generell entscheiden die Gerichte dabei immer von Fall zu Fall.
Rauchen auf dem Balkon – erlaubt oder verboten?
So urteilten Richter vom Amtsgericht Bonn (Aktenzeichen 6 C 510/98) bereits im Jahr 1999, dass man Zigarettenrauch vom Balkon des Nachbarn hinnehmen muss. Die Klage einer Mieterin, die sich von ihrem rauchenden Nachbarn auf dem Balkon gestört gefühlt hatte, wurde abgewiesen, obwohl sie sich auf gesundheitliche Gründe berief. Die Begründung der Richter: Rauchen sei gesellschaftlich akzeptiert.
Allerdings ist dies nicht das einzige Urteil zur Thematik. Im Jahr 2015 landete erneut ein Fall vor dem Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 110/14). Hier klagten Mieter der ersten Etage eines Mehrfamilienhauses in Brandenburg gegen die Mieter im Erdgeschoss, die mehrmals pro Tag auf dem Balkon rauchten. Dadurch fühlten sich die Nachbarn darüber gestört.
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Hier urteilten die Richter anders: Demnach hätten nichtrauchende Nachbarn generell einen Unterlassungsanspruch gegenüber rauchenden Bewohnern des Hauses. Dies müsse jedoch mit wesentlichen Beeinträchtigungen einhergehen. Ansonsten hätten die Kläger nur einen Anspruch, wenn gesundheitliche Konsequenzen zu befürchten seien, die im Freien allerdings unwahrscheinlich sind. Auch wenn dabei kein generelles Verbot gegen Rauchen auf dem Balkon ausgesprochen werden kann, können die benachteiligten Nachbarn als Kompromiss bestimmte Zeitfenster festlegen, in denen nicht geraucht werden darf.
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Kann der Vermieter das Rauchen auf dem Balkon verbieten?
Auch der Vermieter hat nur wenig Handhabe, das Rauchen auf dem Balkon generell zu verbieten. Mietrechtlich gesehen gehört Rauchen zum „vertragsgemäßen Gebrauch“ der Mietwohnung und damit auch zu Balkon oder Terrasse. Das hat auch ein Urteil vom Bundesgerichtshof im Jahr 2006 bekräftigt (Aktenzeichen VIII ZR 124/05).
Aber wie sieht es mit Vereinbarungen im Mietvertrag aus? Hier muss man zwischen einer individuellen und einer vorformulierten Klausel unterscheiden. Bei einer individuellen Vereinbarung, die ein Rauchverbot in der Wohnung oder auf dem Balkon vorschreibt, muss sich der Mieter daran halten. Beim Verstoß kann dies schlimmstenfalls zu einer Kündigung führen. Allerdings sind vorformulierte Klauseln im Mietvertrag unwirksam, die das Rauchen verbieten.