4. April 2024, 11:34 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Ein Balkon bietet oft eine persönliche Oase in der Stadt. Doch die Privatsphäre kann durch neugierige Blicke schnell gestört werden. Was ist eigentlich erlaubt, wenn es darum geht, auf dem Balkon einen Sichtschutz anzubringen?
Auch wenn sicher jeder Nachbar nachvollziehen kann, dass man sich beim Sonnenbaden auf dem Balkon unerwünschte Blicke ersparen möchte, sollte man auf die Mitwohnenden Rücksicht nehmen. Fühlen diese sich nämlich durch einen zu hohen Sichtschutz beeinträchtigt, kann es nicht nur das Hausklima beträchtlich stören – übertreibt man es, können rechtliche Konsequenzen drohen. Karsten Joppe, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in der Kanzlei Brunner Rechtsanwälte in Berlin erklärt, was beim Sichtschutz auf dem Balkon erlaubt ist.
Brauchen Mieter beim Sichtschutz das Einverständnis von Vermieter oder Nachbarn?
„Mieter dürfen natürlich ohne Weiteres Sonnenschirme aufstellen“, erklärt Fachanwalt Joppe. Einen Anspruch auf einen Sichtschutz hätten sie allerdings nicht. Wenn ein Mieter eine Wohnung mit einsehbarem Balkon anmietet, könne er sich später nicht darüber beschweren. Der Anwalt verweist dabei auch auf ein Gerichtsurteil (AG Köln, Urteil vom 15.07.2011 – 220 C 27/11).
Das gilt zumindest für einen fest angebrachten, also dauerhaften Sichtschutz. „Gegen eine kurzzeitige Lösung während des Aufenthalts auf dem Balkon wird im Regelfall nichts einzuwenden sein“, meint Joppe. Nachbarn dürfen dabei allerdings nicht verschattet oder auf andere Weise beeinträchtigt werden.
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Dürfen die Nachbarn mitbestimmen?
„Direkte Nachbarn dürfen nicht beeinträchtigt werden, weder durch physische Maßnahmen noch durch Schatten“, stellt Joppe klar. Zudem sollte alles „sturmfest“ angebracht sein, um Schäden bei Unwettern auszuschließen. „Nachbarn von gegenüber werden im Normalfall keine Mitspracherechte haben“, sagt der Anwalt.
Hat der Vermieter ein Mitspracherecht beim Aussehen des Sonnenschutzes?
„Die Frage wird sich bei ‚normalen‘ Mietwohnungen selten stellen, ist aber in Eigentumswohnanlagen von großer Relevanz“, erklärt Joppe. Dort dürfe sich das Erscheinungsbild von außen nicht wesentlich ändern. Zudem können durch die Eigentümergemeinschaft auch Sonderbestimmungen erlassen werden. „Dies kann die Gestaltungsfreiheit einschränken“, erklärt Joppe.
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Dürfen Mieter eine feste Markise am Balkon anbringen?
Im Normalfall habe der Mieter keinen Anspruch darauf, eine Markise am Balkon anzubringen, sagt Joppe. Aber: „Das Amtsgericht München hat einem Mieter im Einzelfall erlaubt, eine Markise anzubringen und darauf verwiesen, dass der Schutz vor Sonneneinstrahlung sozial übliches Verhalten darstelle und damit vom Vermieter akzeptiert werden müsse.“ Allerdings hatte der Mieter im Prozess sehr detailliert vorgetragen, warum auf seinem Balkon ein Sonnenschirm alleine nicht ausreiche (AG München, Urteil vom 07.06.2013, Az. 411 C 4836/13).
Auch das Amtsgericht Köln urteilte, dass ein Mieter keine Markise anbringen darf, wenn er den Sonnenschutz auch auf einfachere Weise erreichen kann (AG Köln, Urteil vom 09. August 2017, Az. 201 C 62/17). Joppe rät: „Der Mieter sollte immer die Zustimmung des Vermieters einholen und notfalls einklagen.“
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Welche Konsequenzen drohen, wenn sich der Mieter darüber hinwegsetzt?
„In aller Regel wird er, sofern er den Sichtschutz nicht auf entsprechende Aufforderung hin entfernt, gerichtlich auf Unterlassung und Entfernung in Anspruch genommen werden“, erklärt der Jurist. Würde er sich weiterhin weigern, könne dies sogar zu einer Kündigung führen.