
22. Juli 2020, 4:29 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Bunte Blumen oder ausladende Topfpflanzen werten jeden Balkon auf und gehören sowohl für Mieter, als auch Eigentümer dazu. Im Grunde dürfen Wohnungseigentümer ihren Balkon auch nach eigenen Vorstellungen gestalten und bepflanzen. Allerdings gibt es Grenzen – zum Beispiel wenn das Erscheinungsbild verändert wird oder es zu Beschädigungen kommt. Dabei kann auch die entsprechende Bepflanzung auf dem Balkon eine Rolle spielen.
Wohnungseigentümer sind ihren Miteigentümern gegenüber verpflichtet. Sie dürfen von ihrem Sondereigentum sowie vom Gemeinschaftseigentum nur in einer Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem ein Nachteil entsteht, der über das übliche Maß hinausgeht. Deshalb müssen Wohnungseigentümer auch bei der Balkonbepflanzung einige Regeln beachten.
Was Wohnungseigentümer über Balkonbepflanzung wissen sollten
Dem Bundesgerichtshof (BGH) geht es bei der Balkonbepflanzung nicht um ästhetische Geschmacksfragen, sondern um eine objektiv erhebliche Veränderung des Gesamterscheinungsbildes (Az.: V ZR 49/16). Darüber informiert der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.
Dies kann zum Beispiel bei Bäumen oder die Fassade berankenden Pflanzen der Fall sein. Normale, auch von außen sichtbare Pflanzen auf dem Balkon oder der Terrasse überschreiten diese Grenze allerdings nur selten. Das gilt in der Regel auch für eine Mini-Balkonwiese. Wie man diese in fünf Schritten richtig anlegt und pflegt, erfahren Sie hier.
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Eigentümer müssen sich an Vereinbarungen halten
Anders verhält es sich, wenn in der Eigentümergemeinschaft Pflanzverbote, einheitliche Bepflanzungen oder Pflanzhöhen vereinbart worden sind. Daran sind die Eigentümer dann in der Regel gebunden. Einer solchen Vereinbarung müssen aber alle Eigentümer zustimmen, damit sie gültig ist. Welche Regeln bei der Balkonbepflanzung hingegen für Mieter gelten, erfahren Sie in diesem Artikel.