20. August 2024, 14:55 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Wenn Äste oder Wurzeln vom Nachbargrundstück in den eigenen Garten wachsen, darf man sie abschneiden. Aber was tun, wenn plötzlich ein großer Stein herübergerollt ist? Von diesem Fall berichtete ein myHOMEBOOK-Leser der Redaktion.
Bei vielen Fällen, die zu Konflikten am Gartenzaun führen, geht es um sogenannten Überwuchs. Laut des Nachbarrechts, das in Deutschland Ländersache ist, dürfen Äste und auch Wurzeln vom Nachbargarten zurückgeschnitten werden, wenn sie auf das eigene Grundstück ragen. Seltener kommt es vor, dass ein großer Fels vom Nachbarn im eigenen Grundstück landet. So ist es allerdings Gerhard N. aus Nordrhein-Westfalen passiert. Er wandte sich mit seinem Fall an die myHOMEBOOK-Redaktion, da die Nachbarin nichts unternimmt.
Leser berichtet über Fels vom Nachbarn auf seinem Grundstück
„Vor 25 Jahren bebaute unsere Nachbarin das Grundstück an der Hanglage hinter unserem Einfamilienhaus“, berichtete Gerhard N. der myHOMEBOOK-Redaktion. Dabei wurde die bis zur Grundstücksgrenze rund drei Meter hohe und zwölf Meter lange Böschung unterhalb ihres Zweifamilienhauses zur Hangbefestigung mit großen, schweren Natursteinen ausgelegt. Sogar ein Fahrzeugkran kam dabei zum Einsatz.
„Von diesen Steinen löste sich im Februar 2023 ein großer Stein von der Böschung und liegt seit dieser Zeit auf unserem Grundstück“, führt der Leser aus. Doch damit nicht genug: Weitere Steine könnten aus der Hangbefestigung herausfallen und auf das Grundstück oder sogar auf die Straße rollen. „Das Problem habe ich der Nachbarin seit Februar 2023 mehrmals mitgeteilt“, erklärt der Grundstücksbesitzer. „Sie hat mir gesagt, dass sie nicht weiß, wie sie das Problem lösen soll, und außerdem sei das ja sehr teuer.“ Ihm stellt sich nun die Frage, was er tun könne, wenn die Nachbarin weiterhin nichts in diesem Fall unternehme.
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So schätzt ein Anwalt die Situation ein
myHOMEBOOK hat sich dieses Falles angenommen und bei Thomas Pliester, Fachanwalt für Immobilien- und Wohnrecht aus Mönchengladbach, angefragt. „Die Antwort auf Ihre Frage ist relativ einfach“, meint der Anwalt vorab. Der Stein stelle eine „Eigentumsbeeinträchtigung des Grundstücks“ dar, und der Leser habe einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB. Demnach könne er nun weitere rechtliche Schritte einleiten, um den Stein vom Nachbargrundstück entfernen zu lassen.
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Gibt es Anspruch auf Schadenersatz?
„Schadenersatzansprüche im Hinblick auf die Wiederherrichtung des Grundstücks bestehen nur, wenn die Nachbarin wissen musste, dass die Mauer marode ist und sich ein Stein lösen wird“, erklärt Pliester. Ob das bei dem ersten heruntergefallenen Stein bereits der Fall war, könne er nicht beurteilen. „Spätestens nach dem Ereignis jetzt wird sie aber wohl eine Prüfpflicht haben, sodass bei einem Herauslösen von weiteren Steinen auch eine Schadenersatzpflicht hinzukäme“, ergänzt der Fachanwalt. Daraus ergibt sich auch, dass die Nachbarin etwaige Schäden an Pflanzen oder am Rasen wiederherstellen müsse.