25. August 2023, 14:41 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Eine kleine Auszeit im schönen Grün genießen – für viele ist der eigene Garten der ideale Rückzugsort. Aber was ist, wenn der Garten nur gemietet ist? Wie sehr darf man ihn sich dann zu eigen machen? myHOMEBOOK klärt auf.
Hier ein kleiner Teich, dort ein Hochbeet und in der anderen Ecke eine Blühwiese: Wer einen eigenen Garten hat, kann sich darin voll ausleben und alles so gestalten, wie es gefällt. Doch wie ist das eigentlich, wenn man das Haus und den Garten dazu nur gemietet hat? Oder aber man ist Mieter einer Wohnung im Erdgeschoss und hat statt eines Balkons einen Garten. Darf man das Grün dann ändern und anpassen, wie es einem gefällt? myHOMEBOOK hat beim Münchener Mieterverein nachgefragt.
Gestalten wie man will, aber …
Nicht immer ist der eigene Garten auch tatsächlich der ‚eigene‘ Garten. Nämlich dann, wenn man ein Haus oder eine Wohnung mit Garten gemietet hat. Dieser bringt zwar auch Freiheiten, aber eben auch Pflichten mit sich. „Grundsätzlich darf man den Garten so gestalten, wie man will, allerdings muss man alles wieder zurückbauen, wenn man auszieht und der Vermieter das möchte“, erklärt Anja Franz vom Münchener Mieterverein gegenüber myHOMEBOOK.
Bei größeren Veränderungen, etwa wenn Pfähle in die Erde kommen für eine Schaukel oder ein Teich angelegt wird, braucht es die Zustimmung des Vermieters. „Bei einem Planschbecken braucht man keine Genehmigung, auch nicht bei diesen mobilen Plastikrutschen“, so Franz.
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Was darf gepflanzt werden – was nicht?
Neben Planschbecken, Teich oder Schaukel sind im Garten natürlich noch ganz andere Dinge von großer Bedeutung: Pflanzen! Allerdings darf der Mieter da im Garten auch nicht ganz frei agieren, wie er möchte. Normale Pflanzen sind in Ordnung – überdimensionierte Bäume oder Sträucher könnten ein Problem sein.
„Alles, was wirklich in die Substanz eingreift, muss genehmigt werden. Auch wenn der Mieter z.B. ein neues Beet anlegen will, benötigt er wohl die Zustimmung des Vermieters“, so Franz. Grundsätzlich sollten Mieter darauf achten, was im Vertrag vereinbart wurde und gegebenenfalls Absprache halten.
So viel Gartenpflege muss sein
So wie eine Wohnung oder ein Haus muss auch ein Garten gepflegt und instandgehalten. Das Grün sich selbst überlassen geht in der Regel nicht – die üblichen Gartenarbeiten müssen gemacht werden.
„Alles, was im Vertrag zwischen Vermieter und Mieter vereinbart ist, gilt auch. Wenn der Mieter sich also verpflichtet bestimmte Gartenarbeiten durchzuführen, muss er das auch machen. Wenn nichts vereinbart ist, dann muss er nur das Übliche machen, wie Rasen mähen, gießen, Unkraut zupfen“, erklärt Franz.
Was aus dem Garten „gehört“ dem Mieter?
Gehört im Rahmen der Gartenpflege auch das Pflegen von Obstbäumen zu den Pflichten des Mieters, darf er das Obst ernten und behalten. Einzige Ausnahme besteht, wenn es eine exklusive Vereinbarung gibt, die vertraglich festgehalten ist. Genauso verhält es sich bei Obst und Gemüse, das auf der Gartenfläche angebaut und vom Mieter gepflegt wird.
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Nachbarschaftliches Rücksichtnahmegebot beachten
So wie Eigentümer dürfen auch Mieter mit Garten diesen so nutzen wie sie möchten – so lange das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot beachtet wird. Gegenüber myHOMEBOOK erklärt die Expertin: „Er darf Gartenpartys feiern, aber am besten in Absprache mit den Nachbarn und nicht einmal die Woche. Er darf sich sonnen, grillen, Kinder dürfen spielen – eben alles, was man in einem Garten so macht“. Über die übliche Nutzung hinaus würden Dinge fallen wie die Reparatur eines Autos im Garten oder Ähnliches.