28. Oktober 2024, 14:57 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Die Hecke wächst über den Zaun, die Äste ragen weit auf das Nachbargrundstück, und es ist unklar, wer sie schneiden muss. Ein scheinbar harmloser Sachverhalt kann schnell zum Streit zwischen Nachbarn führen. Außerdem gibt es Gesetze, die eingehalten werden müssen.
Wer einen Garten besitzt, hat ohnehin viel zu tun: Pflegen, trimmen, pflanzen und mehr. Natürlich wachsen auch die Hecken, die regelmäßig einen Schnitt benötigen – besonders dann, wenn sie über den Zaun in den Nachbargarten ragen. myHOMEBOOK erklärt, worauf Sie beim Schneiden der Hecken achten müssen und welche Pflichten es gibt.
Klare Gesetzeslage, wenn man die Hecke schneiden will
Falls Sie vorhaben, eine Hecke zu schneiden, trimmen oder in Form zu bringen, müssen Sie sich an ein Gesetz immer halten: Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Paragraph 39. Dort heißt es nämlich in Absatz 5 Punkt 2: „Es ist verboten Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen […].“ Zulässig seien lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Wer also eine Hecke zurückschneiden möchte, darf dies erst ab dem 1. Oktober tun und sollte die Arbeit bis Ende Februar abschließen. Andernfalls droht ein erhebliches Bußgeld, das im Extremfall bis zu 100.000 Euro betragen kann.
Gibt es eine gesetzliche Pflicht?
Nun zur eigentlichen Frage, ob es eine gesetzlich verankerte Pflicht gibt, die Hecke zu schneiden, wenn sie beispielsweise über den Zaun in den Nachbargarten wächst. Diese Frage lässt sich mit einem „Jein“ beantworten. Eine explizite Pflicht oder ein Gesetz zum Heckenschnitt existiert in Deutschland nicht. Vielmehr ist das Thema länderübergreifend und vor allem kommunal unterschiedlich geregelt. Allerdings findet man in den Gesetzestexten Bestimmungen, die dieses Thema berühren und teilweise zu verallgemeinern versuchen.
Denn im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es den Paragrafen 910, der sich „Überhang“ nennt. Dort steht in Absatz 1: „Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.“
Vereinfacht ausgedrückt heißt das: Wenn ein Baum oder Strauch aus dem Garten des Nachbarn mit seinen Wurzeln oder Ästen in deinen Garten wächst, hat man das Recht, diese zu entfernen. Sie müssen dem Nachbarn aber vorher Bescheid sagen, wenn es um Äste geht, die über den Zaun ragen, und ihm etwas Zeit geben, die Äste selbst abzuschneiden. Wenn er das nicht macht, dürfen Sie das selbst übernehmen und die abgeschnittenen Teile behalten.
Was tun, wenn sich keiner dafür verantwortlich fühlt?
Nun muss man ehrlicherweise sagen, dass der Paragraph 910 ein guter Anhaltspunkt ist, dennoch in vielen Situationen schwammig werden kann. Eine „angemessene Frist“ kann als relativ angesehen werden. Hier muss man weiter in den Gesetzesbüchern suchen und wird bei den sogenannten „Nachbarschaftsgesetzen“ fündig.
Allerdings gibt es auch hierbei ein kleines Problem: Diese unterscheiden sich unter anderem je nach Bundesland. Sie regeln unter anderem die Höhe, den Grenzabstand etc. Das Rechtsberatungs-Unternehmen „Dahag“ hat die zulässigen Heckenhöhen für die jeweiligen Bundesländer gelistet. Beispielsweise beträgt in Baden-Württemberg die zulässige Höhe der Hecke 1,8 Meter, in Bayern hingegen 2 Meter.
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Beim Thema Gehweg wird es klarer
Wächst die Hecke in den Nachbargarten, gibt es keine eindeutigen Regelungen, jedoch einige Gesetze, die dieses Thema behandeln. Deutlicher wird es, wenn der Gehweg betroffen ist. In diesem Fall greift der Rechtsgrundsatz der Verkehrssicherungspflicht. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein eigenes „Gesetz“ mit festem Paragraphen, sondern vielmehr um eine allgemeine Pflicht, die sich aus verschiedenen Vorschriften und der Rechtsprechung ableitet. Dazu gehören § 823 BGB (Schadensersatzpflicht) und auch § 903 BGB (Befugnisse des Eigentümers).
In ersterem Fall bedeutet dies sinngemäß, dass Grundstückseigentümer verpflichtet sind, Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass andere durch ihr Eigentum zu Schaden kommen. Bezieht man dies auf das Thema Hecken, so müssen Eigentümer sicherstellen, dass ihre Hecken nicht auf Gehwege oder Straßen hinauswachsen, wo sie Fußgänger behindern oder gefährden könnten. § 903 hingegen besagt, dass ein Eigentümer sein Grundstück nach eigenem Belieben nutzen darf, dabei jedoch die Rechte anderer nicht beeinträchtigen darf. Für den Heckenrückschnitt bedeutet dies, dass die Hecke gepflegt und zurückgeschnitten werden muss, wenn sie in den öffentlichen Raum hineinragt.