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Anwalt klärt auf

Wer Heckenschnitt vom Nachbarn im eigenen Garten beseitigen muss

Heckenschnitt
Landet der Grünschnitt vom Nachbarn im eigenen Garten, kann das schon mal zu Streit führen. Wer muss den Heckenschnitt entsorgen? Foto: Getty Images/iStockphoto/ronstik
Felix Mildner
Redaktionsleiter

21. Februar 2025, 10:45 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Hecken stehen oftmals an der Grundstücksgrenze. Beim Schnitt kommt es dann unweigerlich dazu, dass die Gartenabfälle auch auf dem benachbarten Grundstück landen. Was tun, wenn der Nachbar diese nicht entfernt? myHOMEBOOK hat bei einem Fachanwalt nachgefragt.

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Wenn der Nachbar seine Hecke schneidet und den dabei anfallenden Heckenschnitt im Garten des Nachbarn liegen lässt, stellt sich die Frage, ob er diesen entfernen muss. Für eine Antwort hat sich myHOMEBOOK an Thomas Pliester, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht gewandt. „Ihre Fragestellung ist durchaus komplex“, so der Anwalt. Denn tatsächlich gibt es in diesem Fall einige rechtliche Grundlagen.

Eigentümer von Überwuchs ist für Entsorgung zuständig

„Wenn Sie sich das BGB anschauen, dann finden Sie in § 910 BGB die Regelung zum Überhang“, erklärt Pliester auf myHOMEBOOK-Anfrage. Dieser beschäftigt sich aber ausschließlich mit der Frage, was zu tun und erlaubt ist, „wenn der Eigentümer der Hecke die Überhänge auf dem Nachbargrundstück nicht selbst beseitigt.“

Diese Fragestellung ist laut Pliester sowohl im Gesetz als auch durch die Rechtsprechung relativ eindeutig geklärt. Demnach ist der Eigentümer, der den Überwuchs von Pflanzen auf seinem Grundstück abschneidet, auch für die Entsorgung des Grünschnitts verantwortlich. „Der Eigentümer, der den Schnitt vornimmt, trägt die Entsorgungskosten“, bestätigt Pliester.

Auch interessant: Hecke des Nachbarn zu hoch? Das sagt ein Anwalt dazu

Heckenschnitt vom Nachbarn im eigenen Garten? Wer ihn entfernen muss

Aber wie ist es nun geregelt, wenn der Heckenschnitt vom Nachbarn nicht in seinem, sondern in dem eigenen Garten landet? „Dieser Fall ist sicherlich schwieriger zu beurteilen, weil er komplexer ist“, meint Pliester. Denn eigentlich darf der Eigentümer der Hecke jenseits der Grundstücksgrenze das Nachbargrundstück gar nicht ohne Weiteres betreten. Das Hammerschlags- und Leiterrecht gilt laut Pliester nämlich nicht im Zusammenhang mit Pflanzen. Und auch der Grundsatz von „Treu und Glauben“, verankert in § 242 BGB, erlaubt nicht das Betreten eines fremden Grundstücks. Dieser Grundsatz legt fest, dass sich die Erfüllung von vertraglichen Pflichten an den Maßstäben von Ehrlichkeit, Vertrauen und Fairness orientieren muss.

Der Nachbar benötigt demnach zuerst die Erlaubnis, das Nachbargrundstück für den Schnitt der Hecke zu betreten. Allerdings liegt laut Pliester im Abschneiden der Äste durch den Eigentümer der Hecke „kein Aneignungsrecht des Nachbarn“, und dieser trägt auch „keine Entsorgungslast“. Vielmehr handle es sich bei den herumliegenden Gartenabfällen um eine „Eigentumsbeeinträchtigung nach § 1004 BGB“. Und diese hat der Eigentümer der Hecke zu beseitigen.

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Und was, wenn der Nachbar die Gartenabfälle nicht entfernt?

„Kommt der Eigentümer der Hecke der Beseitigung nach entsprechender Aufforderung mit Fristsetzung nicht nach, kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks die Äste auf Kosten des Eigentümers der Hecke entfernen lassen“, ergänzt der Anwalt. Hinsichtlich der Entsorgungskosten stehe ihm dann ein Schadensersatzanspruch zu.

Dabei gibt es übrigens keinerlei Unterschiede bei Eigentümern oder Mietern. „Die Ansprüche bestehen immer nur zwischen den Eigentümern“, erklärt Pliester. Mieter können sich in so einem Fall direkt an ihren Vermieter wenden, der die Angelegenheit dann mit dem Nachbarn regeln muss.

Themen Nachbarschaft
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