3. September 2024, 11:00 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Bei einem Sondernutzungsrecht am Garten ist nicht alles erlaubt, was gefällt – etwa das Aufstellen eines sieben Meter hohen Kreuzes. Dr. Tobias Mahlstedt ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und klärt bei myHOMEBOOK über ein Urteil in diesem Fall auf.
Das Sondernutzungsrecht am Garten erlaubt einem Wohnungseigentümer die exklusive Nutzung eines bestimmten Gartenbereichs, der eigentlich zum Gemeinschaftseigentum gehört. Innerhalb dieses Bereichs darf der Nutzer etwa Pflanzen auswählen oder Spielgeräte aufstellen, ohne dass andere Eigentümer eingreifen können. Allerdings gibt es auch Ausnahmen – etwa wenn es sich um bauliche Veränderungen handelt. Zählt ein großes Kreuz im Garten dazu?
Streit um Kreuz in Garten von Eigentümergemeinschaft landet vor Gericht
Bauliche Veränderungen sind in der Regel nur mit Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erlaubt. In einem speziellen Fall ging es um ein riesiges, LED-behangenes Kreuz im Garten. Ist das nun erlaubt oder nicht? Diese Frage hatte das Landgericht Düsseldorf im Jahre 2022 zu entscheiden (Az. 25 S 56/21).
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Klage um Kreuz im Garten hat Erfolg
Im entschiedenen Fall ging es um eine aus zwei Wohnungseigentümern bestehende Eigentümergemeinschaft. Der eine Wohnungseigentümer, der ein Sondernutzungsrecht an dem gemeinschaftlichen Garten hatte, stellte dort ein riesiges Kreuz auf. Das mit einer Leuchtkette umrandete Kreuz war 7,36 Meter hoch und in den Boden einbetoniert. Der andere Eigentümer war damit nicht einverstanden und erhob Klage auf Beseitigung des Kreuzes.
Die Klage hatte Erfolg. Bei dem Kreuz handelt es sich laut Gericht um eine nachteilige bauliche Veränderung, die das Sondereigentum des Miteigentümers in einer nicht hinnehmbaren Weise beeinträchtigt. Ihm erwächst daraus ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil.
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Leuchtendes Kreuz muss trotz Sondernutzungsrecht entfernt werden
Der Sondernutzungsberechtigte hat bei der Gestaltung einer sondergenutzten Gartenfläche den Charakter und das Erscheinungsbild der Gartenanlage zu berücksichtigen. Gemessen an diesen Anforderungen ergibt sich bereits aus der Höhe des errichteten Kreuzes von gut sieben Metern mit umrandender Beleuchtung objektiv eine optisch nachteilige Veränderung der Wohnanlage.
Denn zum einen verliert der Garten sein Erscheinungsbild als Garten in weiten Teilen und erhält die Züge einer Gedenkstätte. Zum andern verstärkt sich aufgrund der Größe des errichteten Kreuzes im Verhältnis zur Gartenfläche der Eindruck eines „zugebauten Gartens“. Aus der Sicht eines vernünftigen Wohnungseigentümers wirkt das Kreuz auch wie ein störender Fremdkörper.
Dieser Effekt wird noch dadurch verstärkt, dass das Kreuz von einem leuchtenden Rand umgeben ist und somit nicht nur tagsüber, sondern auch in den Abend- und Nachtstunden als störender Fremdkörper wahrgenommen werden kann. Insbesondere die Möglichkeit der Erhellung der Räume, deren Fenster in Richtung des Kreuzes ausgerichtet sind, stellt einen störenden Nachteil dar.
Beleuchtetes Kreuz überschreitet Sondernutzungsrecht
„Das Sondernutzungsrecht berechtigt einen Wohnungseigentümer, die Sondernutzungsfläche unter Ausschluss der anderen Eigentümer zu nutzen. Er darf dort aber längst nicht alles tun, was er will. Durch das Aufstellen eines großen beleuchteten Kreuzes überschreitet er sein Sondernutzungsrecht, sodass Sie Unterlassen verlangen können. Achten Sie dann aber unbedingt, darauf, dass Sie als einzelner Eigentümer nur dann klagen können, wenn zumindest auch Ihr Sondereigentum nachteilig betroffen ist.“