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Anwalt klärt über Urteil auf

Sind Laufenten in einem Gemeinschaftsgarten erlaubt?

Laufenten
Laufenten sind effektiv gegen Schnecken im Garten – aber ist ihre Haltung in einer Eigentümergemeinschaft auch erlaubt? Foto: Getty Images/Erwin Bosman
Tobias Mahlstedt
Dr. Tobias Mahlstedt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

12. November 2024, 17:18 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten

Laufenten im Garten gelten als echte „Schnecken-Killer“. Allerdings können Sie auch zu Problemen führen. Fachanwalt Dr. Mahlstedt erklärt, was bei Laufenten in einer Eigentümergemeinschaft erlaubt und verboten ist.

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Wie steht es in einer Eigentümergemeinschaft eigentlich um die Tierhaltung? Gibt es Miteigentümer, die Tiere halten? Und wie gehen die anderen Eigentümer damit um? Bei der Haltung von Hunden und Katzen gibt es sicherlich schon kontroverse Diskussionen. Werden aber ungewöhnlich laute Tiere, wie zum Beispiel Laufenten, im gemeinschaftlichen Garten gehalten, fragen sich einige Ihrer Miteigentümer sicher, ob das Halten dieser Tiere überhuapt erlaubt ist. Das hat das Amtsgericht Bottrop geklärt (Urteil v. 06.09.24, Az. 20 C 7/23).

Was sind Laufenten?

Laufenten sind eine besondere Entenrasse, die ursprünglich aus Südostasien stammt. Im Gegensatz zu anderen Enten haben sie einen aufrechten Körperbau und bewegen sich hauptsächlich laufend statt watschelnd fort – daher der Name „Laufente“.

Sie werden oft zur natürlichen Schneckenbekämpfung in Gärten gehalten, da sie Schnecken und Insekten fressen, ohne die Pflanzen zu beschädigen. Laufenten sind für ihr lebhaftes Verhalten und ihre Lautäußerungen bekannt, was in Wohngebieten mitunter zu Lärmbelästigungen führen kann.

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Streit vor Gericht: Gemeinschaft verlangte Abschaffung von Laufenten

Im entschiedenen Fall bestand die Eigentümergemeinschaft aus zwei Parteien. Die Erdgeschossbewohner, die ein Sondernutzungsrecht am gemeinschaftlichen Garten hatten, hielten dort drei Laufenten.

Auf der Eigentümerversammlung beschlossen die Miteigentümer die Abschaffung dieser Enten, und der Beschluss wurde bestandskräftig. Da die Erdgeschossbewohner die Enten jedoch nicht entfernten, erhob die Eigentümergemeinschaft Klage.



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Die Klage hatte Erfolg, und die Eigentümer der Erdgeschosswohnung mussten die Enten abschaffen. Der Beschluss, die Entfernung der Laufenten gerichtlich durchzusetzen, verpflichtete die betroffenen Eigentümer, die Tiere vom gemeinschaftlichen Grundstück zu entfernen.

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Der Beschluss war von der Beschlusskompetenz der Eigentümer gedeckt, da kein generelles Tierhaltungsverbot ausgesprochen wurde. Laufenten gehören zudem nicht zu den typischen Haustieren des täglichen Lebens, und ihre Exkremente sowie das laute Quaken und Schnattern können erhebliche Störungen verursachen.

Tobias Mahlstedt
Dr. Tobias Mahlstedt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Fazit

„Ein Beschluss, der die Abschaffung unüblicher und störender Haustiere zum Inhalt hat, ist nicht zu beanstanden. Die Erdgeschossbewohner wären auch mit einer Beschlussanfechtung nicht erfolgreich gewesen.
Anders wäre es jedoch, wenn die Eigentümergemeinschaft ein generelles Verbot der Tierhaltung beschlossen hätte – ein solcher Beschluss wäre mangels Beschlusskompetenz nichtig gewesen.“

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