10. Oktober 2020, 15:17 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Bei Gartenzwergen scheiden sich die Geister. Für viele der Inbegriff deutscher Piefigkeit, gelten sie bei anderen als Kult oder erheiternder Hingucker im Blumenbeet. Doch auch bei den Gartengnomen ist nicht alles erlaubt, was gefällt. Sogar ein Gerichtsurteil wurde bereits über sie gefällt.
Langer Rauschebart, rote Zipfelmütze – und keine Hose? Ja, diese Gartenzwerge gibt es tatsächlich. Es gibt sogar eine landläufige Bezeichnung für die frivolen Figuren: „Frustzwerge“. Dabei handelt es sich um obszöne Gartenzwerge, die in der Regel ihren Hintern präsentieren oder neugierigen Betrachtern den ausgestreckten Mittelfinger zeigen. Ob man diese im Garten aufstellen darf, hat ein Gericht entschieden.
Nachbar klagt über obszöne Gartenzwerge – und gewinnt
In Grünstadt in Rheinland-Pfalz eskalierte im Jahre 1994 ein Nachbarschaftsstreit, nachdem es bereits zuvor Streitigkeiten über zu laute Musik gegeben hatte. Als jedoch einer der Nachbarn selbst hergestellte Gartenzwerge im Garten aufgestellt hatte, wurde es zu viel des Guten – und die Angelegenheit landete vor dem Amtsgericht Grünstadt (Az. 2a C 334/93). Denn es handelte sich um rund 30 Figuren, die teilweise die Zunge herausstreckten oder den Mittelfinger erhoben. Und einige ließen auch ihre Zwergenhosen fallen und entblößten ihren nackten Hintern, und zwar in Sichtweite des Nachbarn.
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Gericht urteilt über „Frustzwerge“
Die Richter entschieden zugunsten des Nachbarn, der sich von den obszönen Gartenzwergen gestört fühlte. Laut dem Amtsgericht handelte es sich dabei um eine Ehrverletzung, die sich der Kläger nicht gefallen lassen müsse. Zumindest dann nicht, wenn er sie von seinem Grundstück aus direkt sehen könne.