
3. August 2021, 14:16 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Es ist der Traum vieler Kinder und Erwachsener: Man gräbt in seinem eigenen Garten und stößt auf einen wertvollen Schatz. Aber ob man ihn behalten darf und wem er dann überhaupt gehört, ist nicht in jedem Bundesland gleich geregelt. myHOMEBOOK erklärt die Regeln der Schatzsuche.
„Wer‘s findet, darf‘s behalten“? Vergessen Sie es! Wer in seinem Garten einen Schatz gefunden hat, hat noch lange nicht ausgesorgt. Neben dem Gesetz gibt es für den Besitzanspruch und die Ansprüche auf Finderlohn in vielen Bundesländern verschiedene Regelungen. Ein Blick ins bürgerliche Gesetzbuch erklärt gibt Aufschluss über die Regeln bei einem Schatzfund.
Was ist ein Schatz?
Der Duden definiert einen Schatz als „angehäufte Menge, Ansammlung von kostbaren Dingen (besonders Schmuck, Gegenständen aus edlem Metall u. Ä.)“. Laut Bundeszentrale für politische Bildung ist es eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist.
Wem gehört der Schatz?
Aus dieser Herrenlosigkeit ergibt sich bereits die erste wichtige rechtliche Hürde. Schauen wir uns einmal den Rechtstext im Detail an:
„Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.“
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 984
Einfach gesagt: Finden Sie etwas in Ihrem Garten, müssen Sie es nicht unbedingt teilen. Findet jemand anderes etwas in ihrem Garten, können Sie trotzdem 50 Prozent des Fundes beanspruchen. Leider gilt dies nicht überall.

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Regelung in Bundesländern unterschiedlich
In Berlin etwa geht jeder Schatz, den man auch Bodendenkmal nennt, ab Zeitpunkt des Fundes in den Besitz des Landes über. Diese Regelung wird auch als Schatzregal bezeichnet und ist in jedem Bundesland geregelt. Auf jeden Fall müssen Sie einen Schatzfund bei der zuständigen Denkmalbehörde angeben. Wurde der Schatz bei Bauarbeiten gefunden, sind diese sofort zu unterbrechen.
In Bayern hingegen existiert kein solches Schatzregal. Zudem ist in diesem Bundesland eine Meldung an die Denkmalbehörde nur nötig, wenn es sich um geschichtliche Artefakte oder Schätze aus dem Dritten Reiche handelt.
Hinweis: Manche Schatzjäger suchen gezielt auf Bodendenkmälern mit einem Metalldetektor nach Gegenständen und graben diese aus. Allerdings handelt es sich dabei hierzulande um eine Straftat, wenn man dafür keine Erlaubnis hat. Beispiele für Bodendenkmäler sind unter anderem die Überreste keltischer Siedlungen oder römischer Grenzanlagen.