22. Mai 2024, 15:13 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Grillen im eigenen Garten kann schnell mal zum Konflikt mit den Nachbarn führen, wenn sich diese durch Lärm und Rauch belästigt fühlen. Dr. Tobias Mahlstedt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, kennt die Vorschriften.
Grillen ist ein beliebtes Hobby in Deutschland. Doch immer wieder fühlen sich Nachbarn vom herüberziehenden Geruch oder Rauch gestört. Was ist beim Grillen im Garten erlaubt, was ist verboten? Gibt es Regeln, wie oft man – beispielsweise als Mieter – im Garten Grillen darf?
Darauf müssen Mieter beim Thema Grillen achten
Generell ist Grillen auf im Garten genauso wie auf dem Balkon oder der Terrasse erlaubt. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die besagt, wie oft gegrillt werden darf.
Für Mieter gelten der Mietvertrag und gegebenenfalls die Hausordnung. Als Vermieter können Sie in Mietvertrag und Hausordnung regeln, wie oft und wann gegrillt werden darf. Wenn es entsprechende Vorschriften gibt, müssen sich Mieter auch daran halten.
Bei Verstoß sind Abmahnung und bei einer weiteren Missachtung sogar eine Kündigung möglich. Wenn in Mietvertrag oder Hausordnung jedoch nichts geregelt ist, gilt das sogenannte „nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot“.
Wie oft ist Grillen im Garten erlaubt?
Die Rechtsprechung hierzu ist jedoch nicht einheitlich. Je nach Gericht kann Grillen einmal im Monat zulässig sein, wenn die Nachbarn darüber informiert wurden. Auch soll zweimaliges Grillen im Monat auch ohne Ankündigung für Nachbarn zumutbar sein. Wichtig ist es, dass keine unangenehmen Gerüche und Rauch in die Wohnungen der Nachbarn dringen.
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Mietrecht Ist Grillen auf dem Balkon erlaubt?
Rechtslage Darf mein Nachbar auf dem Balkon rauchen?
Beispiel: So häufig ist Grillen in München erlaubt
Wegen Belästigung von Nachbarn durch Gerüche und Rauch ist beispielsweise in München und Umgebung Grillen höchstens viermal im Monat zulässig. An zwei einander folgenden Tagen, insbesondere am Wochenende oder an Feiertagen, ist Grillen – auch mit einem Elektrogrill – nur an einem Tag den Nachbarn zumutbar.
Dies hat das Landgericht München I im März 2023 per Urteil entschieden. Grillen sei zwar – so das Gericht – grundsätzlich sozialadäquates Verhalten, allerdings müssten auch die Rechte und Interessen von Nachbarn respektiert werden, welche mitunter in ihrem Bereich ungestört von Gerüchen und Rauch sein wollen (LG München I, Urteil v.01.03.23, Az. 1 S 7620/22 WEG).
Allerdings: Mieter dürfen tagsüber und abends im Garten essen und trinken sowie sich in normaler Lautstärke unterhalten. Nachbarn dürfen dabei nicht unzumutbar gestört werden. Ab 22 Uhr gilt die Nachtruhe.