
17. April 2025, 17:15 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Sobald das Thermometer über 15 Grad klettert, werden in vielen Gärten, auf Balkonen und in Parks wieder die Grills angeheizt. Doch wie sieht es eigentlich an Ostern aus? Dürfen Bratwürste und Gemüsespieße auch an den Feiertagen brutzeln?
Herrscht an Ostern gutes Wetter, spielen womöglich einige mit dem Gedanken, den Grill aus dem Winterschlaf zu wecken. Schließlich haben viele an den Feiertagen frei – und dem geselligen Grillvergnügen steht somit nichts im Wege. Aber darf man an Feiertagen wie Ostern überhaupt grillen? Und wie sieht es am Karfreitag aus, der als sogenannter „stiller Feiertag“ gilt? myHOMEBOOK hat bei Thomas Pliester, Fachanwalt für Wohn- und Immobilienrecht aus Mönchen-Gladbach nachgefragt, was erlaubt ist – und was nicht.
Grillen an Ostern grundsätzlich erlaubt
Die gute Nachricht vorab: Wer an Ostern – also Karfreitag, Ostersonntag oder Ostermontag – grillen möchte, darf das grundsätzlich. Es gibt kein bundesweites Verbot, das das Grillen an Feiertagen untersagt. Ob im eigenen Garten, auf dem Balkon oder an öffentlichen Grillplätzen: Solange die Regeln der Hausordnung, das Immissionsschutzgesetz und eventuelle kommunale Verordnungen eingehalten werden, steht dem Grillvergnügen nichts im Wege.
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Besondere Regeln am Karfreitag
Etwas anders sieht es allerdings am Karfreitag aus. „Der Karfreitag ist ein sogenannter stiller Feiertag“, erklärt Pliester. Die Regelung gilt bundesweit. „Was das bedeutet, ist in den Sonn- und Feiertagsgesetzen der Länder geregelt.“ So verbietet § 6 des Sonn- und Feiertagsgesetzes NRW etwa eine Reihe von Veranstaltungen öffentlicher Art.
Öffentliche Veranstaltungen, insbesondere solche mit Unterhaltungscharakter wie Tanzveranstaltungen oder laute Partys, sind an „stillen Feiertagen“ häufig eingeschränkt oder sogar untersagt. Aber was bedeutet das für das Grillen an Ostern? Pliester erklärt dazu: „Der stille Feiertag ist eher eine Frage des Lärms als eine Frage des Grillens. Grillen ohne laute Musik und allzu ausgelassener Stimmung dürfte also am Karfreitag kein Problem sein.“
Das bedeutet: Wer am Karfreitag grillt, sollte sich möglichst rücksichtsvoll verhalten. Ein Familienfest im kleinen Kreis ist in der Regel unproblematisch – solange keine laute Musik gespielt wird oder die Feier ausufert.
Regelungen können sich je nach Ort unterscheiden
Neben der Frage, ob man an Ostern grillen darf, stellt sich in einigen Fällen auch die Frage, womit man grillt. Gerade bei offenen Feuern, Feuerschalen oder sogar einem großen Osterfeuer gelten je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen – und teilweise sogar von Gemeinde zu Gemeinde.
Besonderes Augenmerk liegt laut Fachanwalt Pliester dabei auf dem Immissionsschutz. „So ist nach § 15 Landesimmissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen beispielsweise offenes Feuer grundsätzlich verboten.“ In Bayern hingegen gibt es keine vergleichbare landesweite Regelung: „Das bayerische Landesimmissionsschutzrecht gibt aber den einzelnen Gemeinden das Recht, Rechtsverordnungen darüber zu erlassen“, so Pliester.
Der Fachanwalt rät: Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich immer bei der eigenen Stadt oder Gemeinde erkundigen, ob lokale Vorschriften oder Ortssatzungen das Grillen oder Feuermachen einschränken – besonders an Feiertagen.

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Was Grillfans beachten sollten
- Lärmbelästigung vermeiden: Besonders am Karfreitag ist Rücksicht gefragt. Verzichten Sie auf laute Musik oder ausgelassene Partys.
- Hausordnung prüfen: In Mehrfamilienhäusern kann es spezielle Regelungen zum Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse geben.
- Örtliche Verordnungen beachten: Je nach Bundesland oder Gemeinde gelten unterschiedliche Vorschriften für offenes Feuer, Feuerschalen oder offene Lagerfeuer.
- Grillplätze prüfen: Wer auf öffentlichen Flächen grillen möchte, sollte sich vorher bei der Gemeinde erkundigen, ob dies an Feiertagen erlaubt ist – und ob der Platz geöffnet ist.
- Brandschutz nicht vergessen: Achten Sie auf ausreichenden Abstand zu Gebäuden, Hecken oder Möbeln – gerade bei Holzkohlegrills.

Grillen an Ostern ist erlaubt – aber bitte mit Rücksicht
„An den Osterfeiertagen darf grundsätzlich gegrillt werden – auch an Karfreitag. Allerdings gilt hier besondere Rücksichtnahme. Wer ohne laute Musik und im kleinen Rahmen feiert, muss in der Regel nichts befürchten. Zudem lohnt es sich, vorab mit den Nachbarn zu sprechen. Denn zieht der Rauch in die fremde Wohnung, kann das schnell mal zu Streitigkeiten führen.“