4. September 2019, 5:25 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Die Kosten, die in einem Mehrfamilienhaus anfallen, werden unter allen Mieter gerecht aufgeteilt. Das gilt auch für die Kosten eines Aufzugs. Auch Mieter, die im Erdgeschoss leben, müssen anteilig für den Fahrstuhl bezahlen. Aber wieso eigentlich?
Ein Fahrstuhl im Haus kann das Leben leichter machen. Eigentümer dürfen Mieter an den Betriebskosten beteiligen, wenn dies im Mietvertrag vorgesehen ist. Auch wer im Erdgeschoss wohnt, kann also dazu verpflichtet werden, die Kosten für den Aufzug anteilig zu tragen.
Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Az.: VIII ZR 103/06), über das die Zeitschrift „Meine Wohnung, unser Haus“ (Ausgabe 3/2019) des Eigentümerverbands Haus und Grund Deutschland berichtet.
Mieter verursachen unterschiedlich hohe Kosten
Dies gilt auch, wenn es im Haus weder einen Keller noch einen Dachboden gibt, den man mit dem Aufzug erreichen könnte. Das Argument der Richter: Mieter nutzen auch andere Vorteile ungleich und verursachen dadurch unterschiedlich hohe Kosten. Beispiele sind die Beleuchtung von Eingang und Treppenhaus, die Kosten für die Reinigung dieser Bereiche oder der Gartenpflege. Eine anteilige Abrechnung je nach Verursachung wäre nach Ansicht der Richter zu unübersichtlich und oft nicht durchführbar.
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Muss man Kosten für den Aufzug tragen, wenn er die Wohnung nicht erreicht?
Anders ist es nach der Rechtsprechung des BGH, wenn Mieter ihre Wohnung mit dem Fahrstuhl überhaupt nicht erreichen können (Az.: VIII ZR 128/08). Das ist etwa gegeben, wenn sich der Lift in einem anderen Gebäudeteil befindet – im verhandelten Fall im Vorderhaus. Dann müssen Mieter ihren Anteil der Kosten für den Aufzug nicht tragen.