14. Dezember 2023, 5:36 Uhr | Lesezeit: 6 Minuten
Mit dem Jahreswechsel kommen einige Änderungen auf Eigentümer von Häusern und Wohnungen zu. myHOMEBOOK gibt einen Überblick.
Neues Jahr, neue Regelungen! Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) müssen sich zum Jahreswechsel auf einige Änderungen einstellen. Welche Fristen und Vorschriften sich zum 1. Januar 2024 konkret für Eigentümer ändern, erfahren Sie in diesem Artikel.
Übersicht
- Neue Regeln für den Heizungstausch
- Austausch alter Heizungen
- Isolierung von Rohren
- Anpassung der Betriebskostenabrechnung für Vermieter
- Gas-, Fernwärme- und Strompreisbremsen fallen zum Jahreswechsel weg
- Freibetrag der Einkommensteuer steigt
- Inspektion von Wärmepumpen
- Pflicht zum hydraulischen Abgleich
- Heizungsförderung
Neue Regeln für den Heizungstausch
Die wichtigste Änderung für Eigentümer ist wohl das überarbeitete Gebäudeenergiegesetz (GEG), das zum 01.01.2024 in Kraft tritt. Diese Änderung zielt darauf ab, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu reduzieren und gleichzeitig die Energieeffizienz im Baubereich zu steigern. Das Gesetz beinhaltet Vorgaben für neu installierte Heizungen. Diese müssen nun mindestens 65 Prozent ihres Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien (EE) oder unvermeidbarer Abwärme decken.
Diese Anforderung für Heizungsaustauschmaßnahmen müssen Immobilieneigentümerinnen jedoch erst dann erfüllen, wenn die Wärmeplanung ihrer jeweiligen Kommune vorliegt. Die Fristen für die Vorlage der Wärmeplanung durch die Kommunen variieren je nach Einwohnerzahl. Großstädte mit über 100.000 Einwohnerinnen müssen ihre Wärmepläne bis zum 30. Juni 2026 erstellen. Kleinere Städte und Gemeinden haben bis zum 30. Juni 2028 Zeit.
Austausch alter Heizungen
Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen ausgetauscht werden, da sie kontinuierlich mit hohen Temperaturen arbeiten und daher besonders ineffizient sind. Falls Eigentümer jedoch seit Anfang Februar 2022 eine Immobilie selbst bewohnen, in der ein solcher Heizkessel verwendet wird, ist ein Heizungstausch erst bei einem Defekt des Kessels erforderlich. In diesem Fall gilt der Bestandsschutz.
Isolierung von Rohren
Mit der Anpassung des GEG gingen strengere Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen einher. Das betrifft sowohl Neubauten als auch Sanierungen. Die durchschnittliche Oberflächentemperatur der Rohrleitungen darf ab 1. Januar 2024 nun maximal 40 Grad Celsius betragen. Freiliegende Rohre sind demnach nicht mehr erlaubt. Eine Alternative zur Dämmung ist ein Material mit niedriger Leitfähigkeit.
Passend dazu: Nicht gedämmte Heizungsrohre selbst isolieren und Energie einsparen
Anpassung der Betriebskostenabrechnung für Vermieter
Seit dem 01.01.2023 wird die CO₂-Abgabe auf fossile Brennstoffe bei vermieteten Immobilien zwischen Vermietern und Mietern basierend auf einem Zehn-Stufen-Modell aufgeteilt. Dieses Modell richtet sich nach den jährlichen CO₂-Emissionen pro Quadratmeter des jeweiligen Wohngebäudes. Vermieter müssen erstmals im Jahr 2024 die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2023 für ihre Mieter anpassen, wie der Verband „Wohnen im Eigentum“ (WiE) informiert.
In dieser Abrechnung müssen Informationen wie die Berechnungsgrundlage, die Einstufung der Wohnung gemäß dem Stufenmodell und der Anteil der CO₂-Kosten, der auf die Mieterinnen entfällt, enthalten sein. Falls diese Angaben nicht bereitgestellt werden, haben die Mieterinnen das Recht, ihren Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent zu kürzen. Zusätzlich dazu sind Vermieter verpflichtet, ihren Mietern Einsicht in den Lieferschein des Brennstofflieferanten zu gewähren, falls diese dies verlangen.
Übrigens: In den Verhandlungen zum neuen Haushalt am 13.12.2023 wurde die CO₂-Abgabe deutlich angehoben – und zwar von 35 Euro auf 45 Euro pro Tonne, wie BILD berichtet. Wie sich das auf Eigentümer auswirkt, ist bisher nicht näher bekannt.
Gas-, Fernwärme- und Strompreisbremsen fallen zum Jahreswechsel weg
Die Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom für private Haushalte laufen aufgrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils zum Haushalt zum 31.12.2023 aus. Zuvor hatte der Bundestag eine Verlängerung bis Ende März 2024 beschlossen. Einige Energieanbieter haben derzeit ihre Preise gesenkt, weshalb es für Verbraucherinnen sinnvoll sein kann, den Gas- und Stromanbieter zu wechseln.
Freibetrag der Einkommensteuer steigt
Bisher betrug der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer 10.908 Euro. Ab dem 01.01.2024 steigt dieser Betrag auf 11.604 Euro. Für Verheiratete erhöht sich der Freibetrag auf 23.408 Euro. Mieteinnahmen gehören zu den Steuerfreibeträgen.
Inspektion von Wärmepumpen
Ab dem Jahr 2024 ist für neu installierte Wärmepumpen gemäß § 60a GEG eine regelmäßige Inspektion durch Fachpersonal vorgeschrieben. Diese Inspektionen sind geplant, nachdem eine vollständige Heizperiode abgeschlossen ist oder spätestens zwei Jahre nach der Inbetriebnahme der Wärmepumpe. Wenn bereits eine Wärmepumpe installiert ist, ist vorgesehen, dass bis zum 01. Januar 2029 eine Betriebskontrolle durchgeführt wird, sofern die Wärmepumpe nicht fernüberwacht wird.
Pflicht zum hydraulischen Abgleich
Ab Januar 2024 wird für Gebäude mit sechs bis neun Wohneinheiten der hydraulische Abgleich verpflichtend, wie im § 60c GEG festgelegt ist. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Vorlauftemperatur zu prüfen und zu optimieren, um eine gleichmäßige Wärmeverteilung in allen Räumen zu gewährleisten. Diese Regelung gilt ausschließlich für gasbetriebene Zentralheizungen.
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Heizungsförderung
Die Novelle des GEG sieht vor, dass die Bundesförderung für effiziente Gebäude ab dem 01.01.2024 neu strukturiert und an die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) angebunden werden soll. Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, welches die Umwandlung von nicht genutzten Corona-Krediten in Höhe von 60 Milliarden Euro im Bundeshaushalt 2021 als verfassungswidrig einstufte und der daraufhin erlassenen Haushaltssperre, sind viele Immobilieneigentümer unsicher, ob die geplante staatliche Förderung für den Heizungstausch wie geplant umgesetzt wird.
Es existieren bisher drei Förderpakete, die miteinander kombiniert werden können. Die gesamte Förderung darf jedoch nicht mehr als 70 Prozent der Kosten ausmachen. Die drei Förderungen beinhalten:
- Grundförderung: 30 Prozent
- Geschwindigkeitsbonus: 25 Prozent (bis einschließlich 2024)
- Einkommensbonus: 30 Prozent (für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro)
Übrigens: Einige Förderprogramme der KfW wurden aufgrund der Haushaltsdebatte kurzfristig gestoppt. Und hier erfahren Sie, welche Förderungen bei Neubauten 2024 bisher geplant sind.