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Mietwohnung

Aktuelles Urteil: Mieter dürfen abgeschliffene Tür streichen

Tür streichen
Das Streichen von Türen ist in der Regel Teil von Schönheitsreparaturen. Foto: Getty Images
dpa

17. Februar 2022, 5:45 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Eigentümer können Schönheitsreparaturen auf Mieter abwälzen. Exakte Vorgaben für die Ausführungen können sie dabei aber nicht machen – oder müssen sie im Vorfeld schriftlich fixieren.

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Keine Frage: Abgeschliffene Türen in Wohnungen können durchaus wohnlich und edel wirken. Aber kann man von Mieterinnen und Mietern deshalb Schadenersatz verlangen, wenn sie die Türen beim Auszug mit einer Farbe streichen? Nicht unbedingt, wie ein Urteil des Landgerichts Berlin zeigt (Az.: 65 S 292/20).

Schönheitsreparaturen – wie müssen Mieter eine Tür streichen?

Möglich ist das nur, wenn man es von vornherein eindeutig und klar vereinbart, berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 3/2022) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin. Ohne einen konkreten Hinweis dürfen Mieter laut Urteil davon ausgehen, dass ein heller Anstrich akzeptiert wird.

In dem verhandelten Fall hatten die Mieter eine Wohnung übernommen, in der die Türen und Türrahmen abgeschliffen und geölt waren. Die Schönheitsreparaturen waren in dem Formularmietvertrag auf die Mieter abgewälzt. In der entsprechenden Klausel war die Rede vom „Streichen der Türen“. Die Mieter hatten die Türen aber weiß gestrichen und nicht geölt. Die Vermieterin verlangte deshalb Schadenersatz wegen nicht fachgerecht ausgeführter Schönheitsreparaturen. Die Mieter wollten das so nicht hinnehmen.

Passend dazu: Schönheitsreparaturen – unwirksame Klauseln und angemessene Fristen

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Klarer Hinweis des Vermieters fehlte

Ohne Erfolg: Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen die Klage ab. Dass ein Mieter die Türen nicht farbig streicht, sondern ölt, kann der Vermieter auch bei Übergabe abgeschliffener Türen nur verlangen, wenn das ausdrücklich vereinbart ist. Der Formulierung im Mietvertrag lasse sich nicht entnehmen, dass die Türen ausschließlich geölt werden sollten.

Wenn der Vermieter im Mietvertrag Regelungen trifft, die vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abweichen, muss er dafür sorgen, dass diese eindeutig und klar sind. Das heißt: Die Vermieterin hätte in diesem Fall die Mieter explizit darüber informieren müssen, dass die Türen in abgeschliffenem Zustand zurückgegeben werden müssen.

Themen Mietrecht
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