14. Dezember 2020, 4:21 Uhr | Lesezeit: 1 Minute
Das Geld ist ein Hauptdruckmittel der Bauherren. Können sie eine Abschlagszahlung verweigern, wenn die Arbeit der Baufirma nicht den Vereinbarungen entspricht?
Bauherren können Abschlagszahlungen auch bei Mängeln nicht komplett verweigern. Das ist in dem seit 2018 geltenden Bauvertragsrecht geregelt, erklärt der Verband Privater Bauherren (VPB). Das heißt: Selbst für eine deutlich nicht vertragsgemäße Teilleistung müssen grundsätzlich Abschläge an eine Baufirma gezahlt werden.
Ihr Recht Hilfe, ich darf meine eigene Baustelle nicht betreten
Timing beim Überweisen Bauherren sollten Zahlungsplan beachten
Nur den Wert zahlen Zahlungsplan im Bauvertrag gründlich prüfen
Abschlag an Baufirma kann reduziert werden, aber nicht komplett verweigert
Der Abschlag richtet sich dabei nach der Höhe des Werts, den die Teilleistung hat. Bei Mangelhaftigkeit können die Bauherren einen angemessenen Teil der Abschläge einbehalten. Das ist in der Regel das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten.
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Wie hoch die Beseitigungskosten voraussichtlich ausfallen, sollten Bauherren zeitnah klären. In der Regel werden sie sogar bei einem sicherheitsrelevanten, aber kostengünstig zu beseitigenden Mangel an einer Teilleistung einen Großteil des Abschlages zahlen müssen.