14. Dezember 2020, 4:28 Uhr | Lesezeit: 1 Minute
Die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt im Mietrecht in der Regel nach Wohnfläche und Verbrauch. Vermietende Wohnungseigentümer dürfen seit dem 01. Dezember davon abweichen.
Mit Ablauf des Jahres wird häufig die Betriebskostenabrechnung wieder fällig. Diese ist Mietern spätestens nach Ablauf von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes zuzustellen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Diese Frist gilt auch für vermietende Wohnungseigentümer.
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Betriebskostenabrechnung auch ohne WEG-Beschluss
Die Abrechnung muss laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in diesem Fall selbst dann erstellt werden, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) über die Jahresabrechnung noch nicht beschlossen hat (Az.: VIII ZR 249/15).
Dazu pasend: Bis wann die Betriebskostenabrechnung vorliegen muss
Haben Mieter und Vermieter einer Eigentumswohnung im Mietvertrag nichts Gegenteiliges vereinbart, darf der vermietende Wohnungseigentümer aber seit dem 1. Dezember auf die Abrechnung der WEG zurückgreifen. Er darf die – in der Regel nach Miteigentumsanteilen verteilte – Betriebskostenabrechnung an den Mieter durchleiten. Passt die WEG den Abrechnungsschlüssel an, so gilt dieser dann automatisch auch für den Mieter.