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Was sich ab Januar 2023 für Mieter und Eigentümer ändert

Mit dem Jahreswechsel kommen auf Mieter und Eigentümer einige Neuigkeiten zu
Mit dem Jahreswechsel kommen auf Mieter und Eigentümer einige Neuigkeiten zu Foto: Getty Images
Christian Glass
Christian Glass Redakteur

13. Dezember 2022, 11:06 Uhr | Lesezeit: 5 Minuten

Neues Jahr, neues Glück? Sowohl für Mieter als auch für Eigentümer kommt das auf die Sichtweise an. Denn mit dem Jahreswechsel kommen auch einige gesetzliche Neuerungen und Stolperfallen im Immobilien-Bereich.

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Auf Mieter, Vermieter und Immobilien-Besitzer kommen im neuen Jahr viele gesetzliche Neuerungen zu. myHOMEBOOK hat die Zahlen und Fakten und erklärt, worauf sich Mieter und Eigentümer ab Januar 2023 einstellen sollten.

Klima-Abgabe

Die CO2-Abgabe stemmen bislang vor allem viele Mieter. Mit einer Gesetzesnovelle, die Anfang des neuen Jahres in Kraft tritt, werden auch Vermieter zur Kasse gebeten. Das Gesetz trägt den schönen Namen „Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz“. Am 10. November von der Bundesregierung beschlossen, tritt das Gesetz am 1. Januar in Kraft.

Hintergrund: Der Gesetzgeber hat beschlossen, den Kohlendioxid-Ausstoß zu senken. Das Gesetz soll Anreize schaffen, Energie zu sparen und Gebäude energetisch zu sanieren.

Wohngeld-Reform

Zum 1. Januar 2023 greift eine weitere Neuerung für Mieter und Eigentümer, nämlich die größte Wohngeldreform in der Geschichte Deutschlands, schreibt die Bundesregierung. Damit können rund zwei Millionen Haushalte das neue „Wohngeld Plus“ bekommen. Bisher erhalten rund 600.000 Haushalte Wohngeld. Damit wird sich das Wohngeld verdoppeln, im Durchschnitt von 180 Euro auf 370 Euro – pro Monat.

Durch die Gesetzesänderung erhalten zusätzlich 1,4 Millionen Haushalte einen Anspruch auf die Unterstützung. „Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Daher können Mieterinnen und Mieter sowie Eigentümerinnen und Eigentümer mit geringeren Einkommen Wohngeld erhalten“, schreiben die Experten der Bundesregierung online.

Wer hat Anspruch?

Alle Wohngeld-Berechtigte mit geringem Einkommen. Etwa:

  • Rentner
  • Alleinerziehende
  • Familien

Gebäudeenergiegesetz

Ab 1. Januar 2023 gilt das Effizienzhaus 55 (EH 55) als gesetzlicher Neubaustandard. Dazu wird der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung von bisher 75 Prozent (EH 75) des Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes auf 55 Prozent (EH 55) reduziert.

Alexander Wiech vom Immobilienverband Haus und Grund erklärt gegenüber myHOMEBOOK: „Zur Entlastung der Verbraucher bei den Energiekosten hat die Bundesregierung beschlossen, die im neu justierten Gesetz namens Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionenhandelsgesetz über einen nach BEHG festgelegte jährliche Erhöhung des CO2-Preises auf fossile Brennstoffe für 2023 auszusetzen. Der CO2-Preis beträgt 2023 30 Euro anstatt 35 Euro und bleibt damit gegenüber 2022 unverändert. Zudem wurden die Brennstoffe Kohle und Abfälle in das CO2-Bepreisungssystem aufgenommen.“

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Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Neue Bedingungen für Sanierungsförderungen

Die neu justierte Gesetzesnovelle für die Sanierungsförderung von Wohngebäude und Nichtwohngebäude (BEG NWG) gilt ab 1. Januar 2023, und zwar für neue Regelungen.

Neubauförderung

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) verantwortete Neubauförderung im Rahmen der BEG wird voraussichtlich zum 1. März 2023 als neues Teilprogramm „Klimafreundlicher Neubau“ in die Verantwortung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) übergehen. Bis zur Einführung des neuen Teilprogramms „Klimafreundlicher Neubau“ wird die Förderung des Neubaus unverändert in der BEG-WG und BEG-NWG weitergeführt.

Gaspreisbremse

Für private Haushalte soll der Gaspreis von März 2023 bis April 2024 auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt werden, für 80 Prozent des Jahresverbrauchs vom Vorjahr. Die Gaspreisbremse (für Gas und Wärme) soll vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 für Mieter und Eigentümer gelten. Im März werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.

Strompreisbremse

Die Strompreisbremse soll ebenfalls vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Im März werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 kWh pro Jahr) wird bei 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs.

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Mietspiegel

Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern müssen einen Mietspiegel erstellen. Einfache Mietspiegel müssen ab dem 1. Januar 2023 vorliegen. Entscheiden die Kommunen sich für die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels, so verlängert sich diese Frist bis zum 1. Januar 2024.

Mehr zum Thema

Jahressteuergesetz

Das Jahressteuergesetz umfasst zahlreiche Einzelregelungen quer durch das Steuerrecht, unter anderem:

  • Die Fortführung und Verbesserung der Homeoffice-Pauschale: Steuerpflichtige können dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zu Hause arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen – ab 2023 maximal 1000 statt bisher 600 Euro. Damit sind künftig 200 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt. Die Regelung gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
  • Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten im Wohnungsneubau. Dazu wird der AfA-Satz für Fertigstellungen ab 1. Juli 2023 von zwei auf drei Prozent erhöht.
  • Ein verbesserter steuerlicher Rahmen bei der Anschaffung privater Photovoltaik-Kleinanlagen. Das betrifft die Freistellung von der Einkommen und von Mehrwertsteuer.
  • Bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer drohen ab 1. Januar höhere Steuern, da die Bewertungsgrundlagen angepasst wurden.
Themen Immobilien
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