24. August 2022, 5:20 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Eine annehmbare Beschäftigung ablehnen und stattdessen Wohngeld fordern, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können? Das geht nicht, findet ein Gericht. Und hat damit deutlich entschieden.
Wer in Deutschland nicht so viel verdient, um seine Miete bezahlen zu können, hat in der Regel Anspruch auf Wohngeld. So ist es auch im Wohngeldgesetz geregelt. Mit dem Zuschuss vom Staat ist es auch Geringverdienern möglich, die Wohnungsmiete zu bezahlen. Allerdings müssen die Bezieher von Wohngeld auch eine zumutbare Arbeit aufnehmen, um das eigene Einkommen zu erhöhen, wie ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt.
Wer Wohngeld bezieht, muss auch arbeiten
Wer Wohngeld bezieht, muss eine zumutbare Arbeit aufnehmen, um sein Einkommen zu erhöhen. Tut die Person das nicht, verliert sie den Anspruch auf Wohngeld. Auf eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Az. VG 21 K 170/20) verweist das Rechtsportal anwaltauskunft.de.
Worum ging es in dem Fall?
In dem konkreten Fall beantragte ein 1959 geborener Kläger Wohngeld. Nach einem erfolgreich absolvierten Informatikstudium arbeitete der Mann zunächst als Programmierer und Dozent, später als Nachhilfelehrer. Er wohnte alleine zur Miete in einem Einfamilienhaus mit mindestens 90 Quadratmetern Wohnfläche und vier Zimmern.
Seinen Antrag auf Wohngeld lehnte das Bezirksamt mit der Begründung ab, er habe eine zumutbare Arbeitsstelle nicht angetreten. Daher sei die Inanspruchnahme des Mietzuschusses missbräuchlich.
Die Klage des Mannes scheiterte. Wohngeld, so das Gericht, werde nur gewährt, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mithilfe seiner Angehörigen finanzieren könne. Staatliche Leistungen sollten nur gewährt werden, wenn der Antragsteller dazu aus objektiver Sicht nicht in der Lage ist.
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Nachweise zur ernsthaften Bemühung um einen Job fehlten
Der Mann sei aber in einem Alter, in dem eine Berufstätigkeit mindestens im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung möglich und zumutbar sei. Ernsthafte Bemühungen zur Aufnahme einer Beschäftigung konnte er nach Ansicht des Gerichts nicht vorweisen. Er habe zwar erfolglos gebliebene Bewerbungen vorgelegt, diese seien aber nichtssagend gewesen.
Ein seinem Profil sehr gut entsprechendes Angebot für die Stelle eines Junior Software Testers einer Firma in Niedersachsen habe er von vornherein unter Berufung auf den auswärtigen Standort abgelehnt, ohne die Möglichkeit einer Verwendung in Berlin zu erfragen.
mit Material der dpa