8. Januar 2022, 12:28 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Manche Wünsche lassen sich einfach nicht realisieren. Stellt sich die Frage: Muss ein Architekt Bauherren darauf hinweisen? Oder kann er einen Bau planen, der nicht genehmigungsfähig ist?
Wer einen Architekten beauftragt, eine genehmigungsfähige Bauplanung zu erstellen, kann erwarten, dass der Architekt das Ziel auch erreicht. Gelingt es nicht, dass die Planung genehmigt wird, schuldet der Auftraggeber dem Architekten kein Honorar. Nur in Ausnahmefällen kann davon ausgegangen werden, dass der Auftraggeber das Genehmigungsrisiko übernimmt. Das entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (Az.: 2 U 2751/19), berichtet die Zeitschrift „NJW-Spezial“ (Heft 23, 2021).
Flachdach war nicht genehmigungsfähig
Im vorliegenden Fall stritten Auftraggeber und Architekt über das Honorar. Die Auftraggeber verweigerten die Zahlung. Begründung: Die Planung des Architekten sei nicht genehmigungsfähig, da die vorgesehene Ausführung eines Flachdachs gegen den einschlägigen Bebauungsplan verstoße und eine Befreiung nicht erreichbar sei. Der Architekt habe es versäumt, sie darauf hinzuweisen.
Zu einer Bauvoranfrage habe der Architekt nicht geraten. Es sei aber seine Aufgabe gewesen, die Frage, ob die Wünsche und Ideen verwirklichungsfähig seien, zu prüfen. Da die Planung nicht genehmigungsfähig sei, könne der Architekt auch kein Honorar verlangen.
Passend dazu: Wann braucht man eine Baugenehmigung?
Urteil zu Altverträgen Welche Regeln bei Architektenhonoraren gelten
Gerichtsurteil Architekt hat kein Anrecht auf Fotos des Bauwerkes
Urteil Bauabnahme trotz noch offener Leistungen?
Architekt schuldet erfolgreiche Planung
Das sah das Oberlandesgericht auch so: Die Auftraggeber schulden dem Kläger keine Vergütung, da das erbrachte Werk so schwerwiegende Mängel aufweist, dass es nicht nachbesserungsfähig und deshalb für die Auftraggeber wertlos ist. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg grundsätzlich eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.
Zwar können die Parteien vereinbaren, dass und in welchen Punkten der Auftraggeber das Risiko übernimmt, dass die zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist. Von einer solchen Vereinbarung kann jedoch nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden, etwa wenn sich der Bauherr bewusst über die Vorschriften des öffentlichen Baurechts hinwegsetzen oder diese an die Grenze des Möglichen „ausreizen“ will. Dies ist hier nicht der Fall.