20. August 2021, 4:44 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Grün, Gelb, Lila oder doch lieber Koralle? In welcher Farbe Mieter ihre Wände streichen, bleibt ihnen selbst überlassen. Allerdings in der Regel nur bis zum Auszug.
Die Wände dürfen Mieter während der Mietzeit streichen, wie sie wollen, aber beim Auszug sollten bunte Wände wieder mit neutralen Farben überstrichen werden. Das berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 13/2021) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin. Denn die Rückgabe in ungewöhnlichen Farben stellt laut Amtsgericht Paderborn eine Pflichtverletzung dar (Az.: 57 C 44/29). Der Vermieter kann in einem solchen Fall Schadenersatz fordern.
Streichen bei Auszug, wenn eine neutrale Wohnung übernommen wurde
In dem verhandelten Fall hatte eine Mieterin die Wohnung in einem neutral dekorierten Zustand übernommen. Die Wände waren also komplett weiß gestrichen. Während der Mietzeit strich die Mieterin die Wände bunt: Das Farbspektrum reichte von Türkis über Blau bis hin zu Grün.
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Nach zwei Jahren zog sie aus, allerdings ohne die bunten Wände wieder zu streichen. Die Vermieterin ließ die Wohnung wieder weißeln und verlangte die Kosten als Schadenersatz von der ehemaligen Mieterin.
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Buntes weicht von dem hier üblichen Farbspektrum ab
Das Urteil: Einen Teil der Kosten sprach das Gericht der Vermieterin zu. Wenn Mieter eine Wohnung in neutralen Farben übernehmen, müssen sie die Wohnung auch in ebenso neutralen Farben wieder zurückgeben. Die von dieser Ex-Mieterin verwendeten Farben weichen doch deutlich von den üblichen dezenten Farben ab.
Der Vermieter will die Wohnung weitervermieten und hat daher ein schutzwürdiges Interesse, die Wohnung in einer Dekoration zurückzuerhalten, die von vielen Interessenten akzeptiert wird. Abzüge machte das Gericht beim Schadenersatz aber unter anderem für die Decken. Die Mieterin hatte nämlich nur die Wände bunt gestrichen.