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BGH-Urteil

Wann man Bäume an der Grundstücksgrenze dulden muss

Bäume an der Grundstücksgrenze – das ist die Rechtslage
Manche fühlen sich davon gestört, wenn Nachbars Zweige oder Äste auf das eigene Grundstück wachsen Foto: Getty Images
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myHOMEBOOK Redaktion

29. September 2019, 9:36 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Welche Rechte hat man, wenn Laub, Pollen und Reisig vom Baum des Nachbarn auf dem eigenen Grundstück landen? Darf man beispielsweise verlangen, den Baum abzuholzen? Der BGH hat in einem Urteil eine klare Grenze gezogen, was zumutbar ist.

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Bäume an der Grundstücksgrenze sorgen untern Nachbarn mitunter für Streit. Wenn von Bäumen aus Nachbars Garten Grünzeug herüberweht, ist das in der Regel aber kein Grund, das Absägen zu verlangen. In dem Fall aus dem baden-württembergischen Heimsheim hatte ein Grundstücksbesitzer verlangt, drei gesunde Birken auf dem Nachbargrundstück fällen zu lassen, weil Laub, Pollen, Zapfen und Reisig auf seinen Besitz fallen. (Az: V ZR 218/18).

Wann hat man einen Beseitigungsanspruch?

Ein Beseitigungsanspruch bestünde nur, wenn der Eigentümer der Bäume verantwortlich sei. Bei Störungen, die von Naturereignissen ausgehen, sei die Frage der ordentlichen Bewirtschaftung des Grundstücks entscheidend, sagte die Vorsitzende Richterin des zuständigen V. Zivilsenats, Christina Stresemann. Eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung liege in aller Regel vor, wenn die landesrechtlichen Abstandsregeln für die Pflanzung eingehalten werden. Das sei hier mit mindestens zwei Metern der Fall. Folglich muss der Kläger die Belästigung hinnehmen.

In anderen Fällen hatte der Senat eine Verantwortung auch verneint, wenn ein kranker Baum vom Nachbarn umstürzt, der aber gesund aussieht, oder Insekten von einem Grundstück auf ein anderes gelangen. Anders könne die Sache nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen liegen. Welche das sein könnten, sagte Stresemann nicht.

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Was ist bei einer Allergie?

Eine Pollenallergie zum Beispiel reicht nicht, um das Fällen von Birken zu verlangen. Im entschiedenen Fall seien die Beeinträchtigungen zwar erheblich, aber nicht derart schwer, dass sie nicht mehr hinzunehmen seien. Der Kläger hat dem Urteil zufolge auch keinen Anspruch auf eine monatliche Geldzahlung, die er hilfsweise verlangt hatte, falls die Bäume stehen bleiben dürfen. Der Eigentümer sollte jedes Jahr von Juni bis November monatlich 230 Euro Entschädigung zahlen.

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Themen Nachbarschaft
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