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Wichtig für Mieter

Urteil schafft Klarheit über befristete Mietverträge

Schlüsselübergabe
Möchte der Vermieter von vornherein das Mietverhältnis befristen, muss er das im Vertrag auch nachvollziehbar erklären. Foto: Getty Images
Franka Kruse-Gering
Redakteurin

29. Mai 2022, 5:55 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Als wäre es nicht schon schwer genug, eine bezahlbare Wohnung zu finden, da kommen Vermieter auch noch mit Befristungen um die Ecke. Aber ist das erlaubt? Ein Urteil schafft Klarheit.

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Viele Mieter kennen diese Situation: Man stellt sich stundenlang mit vielen anderen Bewerbern zusammen in die Warteschlange, um eine kleine Dachgeschosswohnung im siebten Stock ohne Fahrstuhl zu besichtigen. Manche Wohnungssuchende sind so verzweifelt, dass sie einige Hürden dabei in Kauf nehmen. Wenn man dann endlich eine akzeptable Wohnung gefunden hat, kann es auch noch sein, dass diese befristet ist. Die Frage, ob ein befristeter Mietvertrag rechtens ist, klärt ein Urteil des Landgerichts Münster.

Befristeter Mietvertrag – Urteil vom Landgericht Münster

Wenn ein Vermieter eine Wohnung nur befristet vermieten möchte, darf er das auch – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Er muss konkrete Gründe angeben, wieso er die Wohnung nur beschränkt vermieten möchte, besagt ein Urteil vom Landgericht Münster aus dem Jahr 2020. Akzeptable Gründe wären unter anderem, dass der Vermieter das Haus nach Ablauf der Frist abreißen oder sanieren möchte. Zudem kann er einen befristeten Mietvertrag aufsetzen, wenn es um Eigenbedarf geht.

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Wann ist eine Befristung rechtens?

Wenn es sich um eine Sanierung handelt, muss auch die Art und der Umfang der Sanierung angegeben werden. Im vorliegenden Fall sahen die Richter schlagwortartige Gründe wie „Dachausbau“ als unzureichend an. Prinzipiell sei ein Dachausbau zwecks einer Modernisierung, Sanierung oder Schaffung von zusätzlichem Wohnraum ein wirksamer Befristungsgrund, die Entscheidung muss allerdings nachvollziehbar und vernünftig sein.

Dazu zählt das Landgericht etwa den nicht mehr zeitgemäßen Zuschnitt oder eine veraltete Ausstattung der Wohnung, wodurch diese unrentabel würde. Hinweis: Hat der Vermieter nicht schriftlich festgehalten, warum es sich um eine Befristung handelt, gilt der Vertrag als unbefristet.

mit Material der dpa

Themen Mietrecht
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