18. November 2021, 6:17 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Vermieter können ihre Mieter nicht einfach vor die Tür setzen – selbst mit einer Kündigung auf Eigenbedarf. Wenn der Vermieter die Wohnung selbst nutzen möchte, muss er sein Vorhaben gut begründen. Ein aktuelles Urteil gibt darüber Aufschluss.
Wollen Eigentümer ihre vermietete Immobilie selbst nutzen, brauchen sie einen guten Grund für eine Kündigung. Denn eine Eigenbedarfskündigung setzt ein Nutzungsinteresse von hinreichendem Gewicht voraus, befand das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 344/20), wie die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ des Deutschen Mieterbundes (DMB) berichtet (Ausgabe 10/21). Vage Pläne, ein Seniorenstudium aufzunehmen, reichen bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf jedenfalls nicht aus.
Kündigung wegen Eigenbedarf – Fall landet vor Gericht
In dem verhandelten Fall hatte der Eigentümer einer Wohnung seiner 80-jährigen Mieterin im September 2019 wegen Eigenbedarfs gekündigt. Seine Begründung: Er wolle ab dem Wintersemester 2020 in Berlin ein zeitlich unbegrenztes Seniorenstudium beginnen.
Belegen wolle er Kurse an der Freien Universität Berlin in den Fachrichtungen Kunst, Musik, Stadtökologie und Recht. In der Anhörung vor Gericht legte er allerdings ein Schreiben der Humboldt-Universität vor, dass die Anmeldung als Nebenhörer für zwei Vorlesungen in Philsophie und Juristische Methodenlehre belegte.
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In der persönlichen Anhörung konnte der lediglich angeben, dass es in Berlin zwar viele interessante Studiengänge gebe. Ob und unter welchen Voraussetzungen diese Angebote für ihn als Senioren konkret nutzbar waren, darüber hatte er sich nicht informiert.
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Begründung war dem Gericht zu dünn
Das Urteil: Die Kündigung hatte keinen Erfolg. Der Kläger habe sich nicht ausreichend über die Studienmöglichkeiten informiert, begründete das Gericht seine Entscheidung. Er habe nicht einmal gewusst, dass es in Berlin mehr als nur zwei Universitäten gibt.
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Auch über die Zulassungsvoraussetzungen der von ihm gewünschten Fächer habe er sich nur unzureichend informiert. Aus Sicht des Gerichts waren die Pläne des Eigentümers, ein Seniorenstudium aufzunehmen, daher nur vage. Sie reichten nicht aus, ein berechtigtes Interesse an der von der Mieterin seit 1960 bewohnten Wohnung zu belegen.