17. Dezember 2021, 4:39 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Auch wenn eine Eigentümergemeinschaft sich aufteilt – sie muss sich am Ende auf einen Verwalter einigen. Denn ein Urteil zeigt: Es kann nur einen Verwalter für die Gemeinschaft geben.
Ein Verwalter kann nur für die gesamte Eigentümergemeinschaft bestellt werden. Das gilt auch, wenn die Teilungserklärung die Bildung von Untergemeinschaften vorsieht. Die separate Bestellung von Verwaltern für Untergemeinschaften ist in einem solchen Fall unwirksam.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft gilt dann als verwalterlos, sodass sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten wird. Das entschied das Amtsgericht Wiesbaden (Az.: 91 C 944/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.
Dazu passend: Wie erkennt man einen seriösen Hausverwalter?
Grundbuchamt monierte fehlende Verwaltung
Das betroffene Anwesen im verhandelten Fall bestand aus mehreren Gebäudekomplexen, die Gemeinschaft aus drei Untergemeinschaften. In jeder dieser Untergemeinschaften war in der Vergangenheit ein eigener Verwalter bestellt worden, der jeweils eine Untergemeinschaft separat verwaltete, es gab also keinen für die gesamte Eigentümergemeinschaft.
Im Wege einer Wohnungsveräußerung, der der Verwalter zustimmen musste, wurde vom Grundbuchamt moniert, dass es keinen Verwalter gäbe. Ein Eigentümer erhob daraufhin Klage um durch das Gericht ermächtigt zu werden, eine Versammlung einzuberufen damit dort ein Verwalter bestellt werden kann.
In Eigentümergemeinschaft Urteil klärt über Sondernutzungsrecht beim Gartenhaus auf
Aktuelles Urteil Eigentümerversammlung darf niemanden ausschließen
Urteil schafft Klarheit Klage gegen Hausverwaltung! So viel darf der Anwalt verlangen
Eigentümergemeinschaft galt als verwalterlos
Das Gericht gab dem Kläger Recht: Voraussetzung für die Ermächtigung des einzelnen Eigentümers ist es, dass kein Verwalter bestellt ist, der zur Versammlung einberufen könnte. Hiervon ging das Gericht in diesem Fall aus, denn auch wenn Untergemeinschaften nach der geltenden Teilungserklärung weitestgehend selbstständig sein sollen, gilt dies nur für das Innenverhältnis.
Im Außenverhältnis kann laut Urteil nur die gesamte Gemeinschaft auftreten, sodass es nur einen Verwalter geben kann. Ein solcher war nicht bestellt, die Gemeinschaft war verwalterlos, sodass der Eigentümer ermächtigt werden konnte, die Versammlung einzuberufen.