5. März 2021, 4:34 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Größere Versammlungen sind derzeit wegen der Corona-Pandemie nicht erlaubt. Dennoch haben Eigentümer ein Recht auf eine Eigentümerversammlung. Darf der Verwalter zur „Geisterversammlung“ einladen?
Auch für Eigentümerversammlungen können während der Corona-Pandemie Einschränkungen gelten. Allerdings kann ein Verwalter sich nicht nur selbst einladen. Beschlüsse, die nur in Anwesenheit des Verwalters und maximal einer weiteren Person gefasst werden, sind nichtig. Das entschied das Amtsgericht Bad Schwalbach (Az.: 3 C 268/20 (1)), wie die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (2/2021) des Deutschen Mieterbundes berichtet.
Was gilt für Eigentümerversammlung während Corona?
In dem Fall hatte während der Corona-Pandemie ein Verwalter zur Eigentümerversammlung (EV) schriftlich eingeladen: „Wir können zur Zeit keine EV abhalten, in der mehr als zwei Personen sich im Raum aufhalten. Bitte übersenden Sie deshalb eine Vollmacht. Sollten Eigentümer zu der Versammlung erscheinen, müssen wir die Versammlung abbrechen und auf unbestimmte Zeit verschieben.“ Auf der Versammlung wurde die Jahresabrechnung beschlossen und die Verwaltung sowie der Verwaltungsbeirat entlastet. Die Eigentümer gingen gegen die Beschlüsse gerichtlich vor.
Mit Erfolg: Die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse erklärte das Gericht für nichtig. Mit der Durchführung der Versammlung seien den Eigentümern unentziehbare Mitwirkungsrechte entzogen worden. Es gab keine Möglichkeit zur persönlichen Teilnahme und Stimmabgabe.
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„Geisterversammlungen“ sind nicht erlaubt
Die Einladung zur Versammlung habe den klaren Hinweis enthalten, nicht zu erscheinen. Man habe Druck aufgebaut, durch den Satz: beim Erscheinen mehrerer Eigentümer sei die Versammlung sofort abzubrechen und auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Von einer Bitte könne hier nicht die Rede sein. Dabei hätten die Eigentümer unter Einhaltung von entsprechenden Hygienemaßnahmen die Eigentümerversammlung trotz Corona abhalten können.