25. Oktober 2020, 5:03 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Außergewöhnliche Zeiten erfordern außergewöhnliche Maßnahmen. Das gilt auch im Wohneigentumsrecht: Wegen der derzeitigen Coronapandemie sind Eigentümerversammlungen im Freien denkbar.
Wegen der Coronapandemie sind große Versammlungen problematisch und daher ist es grundsätzlich derzeit auch zulässig, eine Eigentümerversammlung im Freien abzuhalten. Das hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden (Az.: 9 C 214/20), wie die Zeitschrift „NJW Spezial“ (Heft 21, 2020) berichtet. Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit konnten die Richter bei diesem Verfahren nicht erkennen.
Verfügung gegen Eigentümerversammlung im Freien abgelehnt
Im verhandelten Fall hatte der Verwalter die Eigentümer zu dem jährlichen Treffen eingeladen. Wegen der Coronapandemie fand die Eigentümerversammlung im Freien, auf dem Spielplatz der Gemeinschaftsanlage, statt. Eine Eigentümerin befürchtete allerdings, dass das eine Verletzung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit sei und wollte die Versammlung per einstweiliger Verfügung verhindern. Damit hatte sie allerdings keinen Erfolg.
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Ordnungsgemäße Verwaltung nicht beeinträchtigt
Die Abhaltung der Eigentümerversammlung im Freien widerspreche nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, befand das Gericht. Es sei bekannt, dass wegen der Coronapandemie der Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen in Räumen eingeschränkt sei. Zudem bestehe die Gefahr, dass die Versammlung bei Fortbestehen der Kontaktbeschränkungen andernfalls nur mit deutlicher Verzögerung stattfinden könnte.
Um das Geheimhaltungsinteresse möglichst zu wahren, sollte man entsprechende Versammlungen gut vorbereiten, heißt es in dem Bericht. Anträge sollten etwa schriftlich vorliegen, nicht jede Frage müsse man wiederholen. Nicht dringliche Entscheidungen könnten auf spätere Versammlungen vertagt werden.