Direkt zum Inhalt wechseln
logo Das Do-it-yourself-Portal für Haus und Garten
Baumarktpartner von myHOMEBOOK
OBI Logo
Kurioser Fall

Urteil im Streit um glasierte Dachziegel gefällt

Glasierte Ziegel
Die reflektierende Oberfläche glasierter Dachziegel kann Nachbarn stören. Das müssen sie nicht unter allen Umständen hinnehmen. Foto: iStock / Wicki58
myHOMEBOOK Logo
myHOMEBOOK Redaktion

25. Oktober 2022, 5:32 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Ob glasierte Dachziegel jetzt schön sind oder nicht, darüber kann man unterschiedlicher Meinung sein. Wenn deren Reflexionen aber die Nachbarn stören, kann so ein Fall schon mal vor Gericht landen. Wie wurde entschieden?

Artikel teilen

Unter Nachbarn sind Konflikte keine Seltenheit. Oft geht es dabei um herüber hängende Äste, lärmende Kinder oder das Rasenmähen während der Mittagszeit. Vor einiger Zeit landete ein Fall vor Gericht, bei dem sich ein Anwohner durch die blendende Solaranlage auf dem Dach des Nachbarn gestört fühlte. Ähnlich ist es bei einem aktuellen Fall: Dabei ging es um glasierten Dachziegel – konkret um die Reflexionen davon. Wie urteilten die Richter?

Fall um glasierte Dachziegel landet vor Gericht

Gegen Lichtreflexionen durch Dachziegel kann man als Nachbar grundsätzlich vorgehen. Geht aber von glasierten Dachziegeln keine unzumutbare Beeinträchtigung aus, muss man das hinnehmen. Insoweit hat dann die Baugenehmigung Bestand, zeigt eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Az. OVG 10 N 66.18), auf die das Rechtsportal anwaltauskunft.de verweist.

Der Fall: Der beklagte Bauherr hatte eine Baugenehmigung. Auf seinem Einfamilienhaus wollte er Sonnenlicht-reflektierende, glasierte Dachziegel. Der Nachbar fühlte sich durch diese Lichtemissionen gestört und verlangte die Aufhebung der Baugenehmigung hinsichtlich der Ziegel. Seine Klage scheiterte bei Gericht.

Auch interessant: Wann man Bäume an der Grundstücksgrenze dulden muss

Mehr zum Thema

Reflexionen sind keine „unzumutbare Beeinträchtigung“

Zwar ist ein Einschreiten gegen die Lichteinwirkung auf das Nachbargrundstück laut Gericht grundsätzlich möglich. Jedoch kam im Zuge des Verfahrens eine fachliche Stellungnahme des Landesamts für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zu dem Ergebnis, dass die Reflexionen zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung führen. Auf dieses Fachwissen durfte die Bauaufsichtsbehörde vertrauen.

mit Material der dpa

Deine Datensicherheit bei der Nutzung der Teilen-Funktion
Um diesen Artikel oder andere Inhalte über Soziale- Netzwerke zu teilen, brauchen wir deine Zustimmung für diesen .
Sie haben erfolgreich Ihre Einwilligung in die Nutzung dieser Webseite mit Tracking und Cookies widerrufen. Sie können sich jetzt erneut zwischen dem Pur-Abo und der Nutzung mit personalisierter Werbung, Cookies und Tracking entscheiden.