8. September 2022, 6:12 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Bei einem drohenden Gasmangel müssen im kommenden Winter auch geschützte Kunden wie Haushalte, Schulen oder Krankenhäuser mit Einschränkungen rechnen. Darauf wies die im Notfall für die Gaszuteilung zuständige Bundesnetzagentur hin.
Auch wenn Haushalte, Schulen oder Krankenhäuser laut Notfallplan als geschützte Kunden gelten, kann es bei ihnen bei einer Mangellage zu einer Gasdrosselung kommen. Laut Bundesnetzagentur müssen sie dann auf den „Komfort“- Anteil verzichten. Was ist damit gemeint?
Ist unsere Gasversorgung noch sicher?
„Geschützte Kunden genießen keinen absoluten Schutz. Die Bundesnetzagentur kann nicht ausschließen, dass in einer Gasmangellage auch gegenüber geschützten Kunden Anweisungen ergehen, den Gasbezug zu reduzieren“, teilte die Behörde mit. Im Krisenfall sollen geschützte Verbraucher demnach auf den „Komfort“-Anteil ihres Gasbezuges verzichten. Nicht geschützt sei etwa der Gasbezug, um private Pools oder eine Sauna zu heizen, da kann es zu einer Gasdrosselung kommen. Das bedeute aber nicht, dass die Betroffenen ihren Gasbezug einstellen müssten, betonte die Behörde.
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Wer sind geschützte Kunden?
Zu den geschützten Künden gehören Haushaltskunden, Kindergärten, Schulen, Universitäten, Krankenhäuser, Altenheime und Arztpraxen, Polizei und Feuerwehr, die Bundeswehr, die Strom- und Wasserversorger, die Müllabfuhr, aber auch viele kleine und mittlere Unternehmen in den Bereichen Gewerbe, Handel und Dienstleistungen.
Die Netzagentur kann als Bundeslastverteiler, sobald die Notfallstufe des „Notfallplans Gas“ ausgerufen wurde, Anweisungen zur Verringerung des Gasverbrauchs erlassen. Ihre Aufgabe ist es dabei, „den lebenswichtigen Bedarf an Gas sicherzustellen“. Die Anweisungen müssen so ausgestaltet sein, dass die sozialen, ökologischen und ökonomischen Schäden möglichst gering bleiben.
mit Material der dpa