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Können Handwerker für einen erkennbaren Schädlingsbefall haften?

Haften Handwerker bei einem erkennbaren Schädlingsbefall?
Wird beim Dachausbau ein Schädlingsbefall erkannt, muss der Auftraggeber umgehend informiert werden Foto: Getty Images
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myHOMEBOOK Redaktion

29. Juni 2020, 21:03 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Bei Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten entdecken Handwerker nicht selten einen Schädlingsbefall. Können sie haftbar gemacht werden, wenn sie diesen nicht umgehend ihrem Auftraggeber melden?

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Handwerker müssen unter Umständen für Schäden aufkommen, wenn sie erkennbaren Schädlingsbefall nicht gemeldet haben. Denn als Auftragnehmer haben sie automatisch eine Prüf- und Hinweispflicht. Weisen sie also den Auftraggeber nicht auf Schäden hin, haften sie für einen später entstandenen Schaden, entschied das Landgericht Bremen (Az.: 4 O 1372/12), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.

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Gerichtsurteil, nachdem Handwerker Schädlingsbefall nicht meldete

In dem verhandelten Fall hatte der Kläger einen Zimmerer mit Innenausbauarbeiten im Dachgeschoss beauftragt. Außerdem sollte ein Dachdeckermeister die vorhandene Eindeckung abnehmen, eine Wärmedämmung einbauen und das Dach neu eindecken.

Später bemerkte der Mieter Fraßgeräusche und Fraßmehl. Ein Sachverständiger stellte fest, dass der Dachstuhl mit Hausbock befallen war, und dies bereits seit mindestens drei bis fünf Jahren. Zudem gab es Anhaltspunkte, dass der Schädlingsbefall schon während der Ausbauarbeiten durch den Handwerker gewesen sein muss. Der Auftraggeber machte deshalb seinen Schaden gegen die beiden Handwerker geltend.

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Mit Erfolg: Nach Auffassung des Gerichts hätten die Auftragnehmer die Nebenpflicht gehabt, den Altbestand vor Beginn der Sanierungsarbeiten auf „Vorschäden“ zu überprüfen. Bei Erkennen des Schädlingsbefalls hätten sie den Auftraggeber darauf hinweisen müssen. Es sei nicht notwendig, dass der Auftraggeber vorher eine Frist zur Überprüfung auf Schädlingsbefall setzt. Da sie bei einer Sichtprüfung der freiliegenden Sparren den Befall schon hätten erkennen müssen, sind sie zu Schadensersatz verpflichtet.

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