2. Oktober 2021, 4:43 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Immobilien brauchen ab und an ein wenig Pflege. Bauliche Maßnahmen können aber schnell ins Geld gehen. Eigentümergemeinschaften sollten deshalb regelmäßig Geld beiseite legen.
Ein neues Dach, frische Farbe an der Fassade oder eine neue Schließanlage – Instandhaltungsmaßnahmen an Gebäuden können teuer werden. Damit Wohnungseigentümer nicht jedes Mal eine Sonderumlage zahlen müssen, werden in der Regel sogenannte Instandhaltungsrücklagen gebildet, heißt es in dem Ratgeber-Buch „Eigentumswohnung“. Darauf haben Eigentümer einen Anspruch.
Die Höhe der Umlage variiert und hängt unter anderem von der Größe und dem Alter der Wohneigentumsanlage ab. Auch die Ausstattung des Gebäudes spielt eine Rolle. Verfügt das Haus zum Beispiel über einen Aufzug oder ein Schwimmbad, muss auch das bei der Bildung der Rücklage berücksichtigt werden. Eine Faustformel für neue Wohnanlagen besagt, dass rund 0,8 Prozent bis 1 Prozent des Kaufpreises in die Instandhaltungsrücklage eingestellt werden sollten.
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Instandhaltungsrücklagen: Geld ist zweckgebunden
Verwendet werden darf das Geld nur für Instandhaltungsmaßnahmen oder zur Durchführung kleinerer Reparaturen. Grundsätzlich nicht eingesetzt werden dürfen die Mittel hingegen zur Finanzierung anderer Kosten, zum Beispiel Heizölkosten. Die Rücklagen dürfen auch nicht ohne weiteres ganz oder bis auf einen minimalen Betrag aufgelöst werden. Eine solche Ausschüttung verstößt gegen die Zweckbindung der Mittel.
Die Rücklage muss grundsätzlich sicher angelegt werden. In Frage kommen zum Beispiel Sparkonten, Geldmarktfonds oder Festgeldkonten, damit zumindest über einen Teil des Geldes kurzfristig verfügt werden kann. Über die Form der Anlage entscheidet die Eigentümerversammlung.
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Schutz vor hohen Sonderumlagen
Obwohl die Bildung der Rücklage die Hausgeldzahlungen in die Höhe treibt, ist es sinnvoll das Polster anzusparen. Die Rücklagen bieten einen gewissen Schutz vor hohen Sonderumlagen, die notwendig werden, wenn wichtige Arbeiten ansonsten nicht bezahlt werden können.
Übrigens: Wer seine Eigentumswohnung verkauft, hat keinen Anspruch auf Auszahlung seines Anteils an der Instandhaltungsrücklage.