13. August 2020, 4:32 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs stärkt die Rechte von Mietern. Demnach dürfen in Modernisierungsumlagen keine Kosten enthalten sein, die in absehbarer Zeit für Instandhaltungsarbeiten anfallen würden.
Erneuern Vermieter bei einer Modernisierung noch funktionstüchtige, aber schon in die Jahre gekommene Bauteile und Einrichtungen, dürfen sie dem Mieter nicht die vollen Kosten aufbrummen. Vor einer Mieterhöhung müsse der Anteil herausgerechnet werden, der der Instandhaltung dient, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Sonst würde dem Vermieter die Möglichkeit eröffnet, ohnehin in naher Zukunft anfallende Kosten „durch geschicktes Vorgehen, namentlich durch Vornahme der Modernisierung kurz vor „Fälligkeit“ der Erhaltungsmaßnahmen, auf den Mieter abzuwälzen“. (Az. VIII ZR 81/19)
Welche Kosten für Modernisierung muss der Vermieter tragen?
Zur Instandhaltung zählen alle Arbeiten, die notwendig sind, damit die Wohnung oder das Haus in ordentlichem, bewohnbaren Zustand bleibt. Der Vermieter ist dazu verpflichtet und muss die Kosten selbst tragen. Anders bei der Modernisierung: Diese Arbeiten sorgen für eine echte Verbesserung. Der Vermieter darf die Kosten deshalb bis zu einer bestimmten Grenze auf die Miete aufschlagen.
Auch interessant: Mieter und Vermieter sollen sich das Renovieren teilen
BGH-Urteil Mieter müssen Kosten für Baumfällarbeiten mittragen
Mietrecht Diese Renovierungen in der Wohnung muss der Vermieter zahlen
Vergleichsmieten Zeitpunkt der Ankündigung der Mieterhöhung entscheidend
Das Urteil des BGH
Geklagt hatte eine Frau aus Düsseldorf, die für ihre Wohnung bisher gut 300 Euro Miete zahlte. 2016 brachte man das Haus gründlich auf Vordermann. Unter anderem ließ der Eigentümer die ungefähr 60 Jahre alte Wohnungstür der Klägerin und mehrere ebenso alte Haustüren, Treppenhausfenster und Briefkästen austauschen. Danach flatterten der Frau binnen eines Jahres gleich zwei Mieterhöhungen ins Haus: einmal um rund 190 Euro, einmal um gut 240 Euro.
Zum Teil hatte diese Erhöhungen schon das Landgericht Düsseldorf gekippt. Den Austausch der alten Fenster, Türen und Briefkästen ließen die Richter aber als Modernisierung durchgehen. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass Mängel eine Instandsetzung erfordert hätten. Der BGH verhindert nun die ungekürzte Umlage der Kosten. Nach sechs Jahrzehnten sei die Lebensdauer der Bauteile „bereits zu einem sehr großen Teil abgelaufen“. Das müsse man berücksichtigen.
Der Deutsche Mieterbund begrüßte das Urteil. „Diese Klarstellung aus Karlsruhe ist erfreulich und führt zu finanzieller Entlastung der Mieterinnen und Mieter“, sagte Präsident Lukas Siebenkotten. Bislang hätten die Mieter alle Kosten tragen müssen, solange nichts defekt war. Dieser Praxis sei nun ein Ende gesetzt.