12. März 2022, 6:35 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Wenn ein Empfänger der Grundsicherung die Miete nicht zahlt, kann der Vermieter das ausstehende Geld vom Jobcenter einklagen? Ein Gericht hat dazu geurteilt.
Vermieter können laut einem Gerichtsurteil nicht die Miete vom Jobcenter einklagen. Wie der Sprecher des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen mitteilte, haben Vermieter von Grundsicherungsempfängern keine Rechtsbeziehung zum Jobcenter. Sie können Zahlungsrückstände deshalb auch nicht vom Jobcenter einklagen.
Miete einklagen vom Jobcenter – aktuelles Urteil
Konkret ging es um einen Mann, der Wohnungen an Grundsicherungsempfänger vermietete. Vorsorglich ließ er sich von den Menschen unterschreiben, dass sie einer Direktzahlung durch das Jobcenter zustimmen, wie der Gerichtssprecher erklärte. Diese Direktzahlungen sind demnach aber nur in Ausnahmefällen vorgesehen, da Grundsicherungsempfänger eigenverantwortlich mit ihrem Geld umgehen sollen.
Als eine Mieterin des Mannes die Nebenkosten für die Jahre 2018 und 2019 schuldig blieb, verlangte der Vermieter die Zahlung vom Jobcenter Goslar. Dieses lehnte eine Direktüberweisung ab und verwies darauf, dass der Vermieter keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Amt habe. Der Mann sah das anders und verlangte inklusive Mietschulden mehr als 4000 Euro – das Jobcenter müsse im Wege der Amtshaftung zahlen, war seine Haltung.
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Kein Anspruch seitens des Vermieters
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in seinem Urteil vom 3. Februar die Auffassung des Jobcenters bestätigt. Demnach besteht keine Anspruchsgrundlage für eine Schuldübernahme. «Die Eintreibung von Schulden sei ein objektiv eigenes Geschäft des Vermieters», hieß es in der Mitteilung. Eine Revision ist nicht möglich (Az. L 11 AS 578/20). Als Vorinstanz hatte das Sozialgericht Braunschweig die Klage abgewiesen.
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