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Abrechnung des Vermieters

Mieter müssen Belege einsehen können

Mieter müssen Belege vom Vermieter einsehen können
Mietern sind Einblicke in Belege von Abrechnungen des Vermieters grundsätzlich erlaubt Foto: Getty Images
dpa

30. Juli 2021, 4:41 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten

Schickt der Vermieter eine Abrechnung, muss er mit Belegen beweisen können, dass diese auch korrekt ist. Die Belege darf der Mieter einsehen. Doch was bedeutet dies in der Praxis?

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Ein Mieter hat das Recht, die Abrechnung seines Vermieters zu überprüfen. Der Vermieter muss mit Belegen beweisen können, dass die Zahlen in der Abrechnung korrekt sind und diese Belege darf der Mieter im Streitfall einsehen.

Wie können Mieter Belege einsehen, wenn der Vermieter in einer anderen Stadt lebt?

Grundsätzlich erfolgt die Einsicht der Belege am Wohnsitz des Vermieters. Wohnt der Vermieter weit entfernt und es gibt ein Büro am Ort des Mietobjektes, muss dort die Einsicht erfolgen. So lautet die Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal (Az.: 97 C 154/20), auf die die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist.

Der Mieter bekam mit der Abrechnung den Hinweis, dass er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Abrechnung die Belege im Büro des Vermieters einsehen könne. Allerdings nach vorheriger Terminabsprache. In dem Schreiben stand aber nur die Anschrift des Vermieters für die Hauptniederlassung in einer anderen Stadt, die Adresse vom Büro in dem Wohnort des Mieters fehlte.

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Wann keine Zahlungspflicht besteht

Der Mieter war daher der Auffassung, dass der Vermieter seiner Verpflichtung nicht ausreichend nachgekommen sei. Die Nachforderung aus der Abrechnung müsse der Mieter daher nicht zahlen.

Der Vermieter sollte dem Mieter die Einsicht in die Belege wirksam gewähren. Andernfalls entstehe keine Zahlungspflicht für den Mieter. Zudem müsse der Vermieter einen Termin während der üblichen Bürostunden vorschlagen. Nur dann sei die Belegeinsicht gewährt worden. Der Mieter könne sonst argumentieren, dass er die Belege nicht habe einsehen können und so der Nachzahlungsbetrag aus der Abrechnung nicht fällig sei.

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