11. Juli 2021, 4:35 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Gemeinschaftsgärten sind eine Zier für Mietwohnungsanlagen. Die Kosten für die Pflege können auf die Mieter umgelegt werden. Und zwar auch, wenn Mieter die Gärten nur anschauen dürfen.
Betriebskosten können auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden, dazu gehören auch Kosten des Gartens. Die Voraussetzung: Die Betriebskosten wurden so im Mietvertrag vereinbart, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Mieter zahlen dann anteilig die regelmäßig anfallenden und vereinbarten Kosten.
Umgelegt werden können neben den Kosten für Wasser, Gemeinschaftsstrom oder die Hausreinigung auch die Ausgaben für die Bewirtschaftung und Pflege des Gartens. Dabei können Vermieterinnen und Vermieter etwa die Kosten für das Rasenmähen, das Unkrautjäten, den Beschnitt von Pflanzen oder eben die Gartenbewässerung als Betriebskosten abrechnen.
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Einmalige Kosten für die Pflege des Gartens zählen nicht für Mieter
Nicht über die Betriebskosten umlegbar sind allerdings einmalige Kosten wie die Installation einer Gartenbewässerungsanlage oder eines Außenwasserhahns.
Um die Wasserkosten zu senken, kann ein Gartenwasserzähler eingebaut werden. Dieser senkt zwar nicht die Wasser- dafür aber die Abwasserkosten deutlich, da das Wasser nicht über die Kanalisation zurückgeführt wird, sondern im Boden versickert.
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Kosten fallen ohnehin an
Übrigens: Die Kosten für die Gartenpflege und -bewässerung können auch dann als Betriebskosten abgerechnet werden, wenn der Garten durch die Mieterinnen und Mieter nicht genutzt wird oder genutzt werden darf. Das entschied höchstrichterlich der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: VIII ZR 135/03).
Die Begründung der Richter: Ein gepflegter Garten komme den Bewohnern des Hauses nämlich auch dann zuteil, wenn sie den Garten nicht nutzen oder nutzen können.