15. März 2022, 15:04 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Wer seinem Nachbarn Gewalt androht, kann aus der Mietwohnung herausfliegen. Der Vermieter kann laut einem aktuellen Urteil auch ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen.
Ärger mit den Nachbarn, das kommt immer mal wieder vor. Eskaliert jedoch der Streit unter Mietern und droht der eine Nachbar dem anderen gar Gewalt an, kann das zu einer fristlosen Kündigung führen. So urteilten die Richter des Amtsgerichts Berlin-Köpenick in einem aktuellen Fall.
Bei Gewaltandrohung gegenüber Nachbarn droht fristlose Kündigung
Hintergrund des Rechtsstreits: 2021 wurde einem Mieter die Wohnung in Berlin fristlos gekündigt. Dieser hatte seinem Nachbarn zweimal mit einem Holzknüppel gedroht, nachdem der sich über zu laute Musik nach Mitternacht beschwert hatte. Der gewaltbereite Mieter akzeptierte die Kündigung nicht, der Vermieter zog vor Gericht und klagte auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung.
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Kündigung ist wirksam
Die Klage erwies sich als erfolgreich. Die Richter am Amtsgericht Berlin-Köpenick urteilten zugunsten des Vermieters. Die fristlose Kündigung des Mietvertrags sei wirksam. Für den Mieter besteht eine Rückgabepflicht, er muss die Mietsache – also die Wohnung – nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgeben. Dabei berufen sich die Richter auf Paragraf 546 Absatz 1 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Eine außerordentliche und fristlose Kündigung eines Mieters kann aus einem wichtigen Grund erfolgen. Zum Beispiel, indem der Mieter eine Straftat begeht. Und die lag in diesem Fall vor, wie die Richter mit Verweis auf Paragraf 543, Abs. 1 BGB urteilten. Die wiederholte Gewaltandrohung stellt eine Straftat dar. Zudem sei der Hausfrieden gestört gewesen und es liege eine Vertragsverletzung vor.
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Keine vorherige Abmahnung notwendig
Lärm und laute Musik zur mitternächtlichen Stunde aus der Nachbarwohnung – auf Dauer kann das für andere Hausbewohner zur Belastung werden, so wie in diesem Fall. Nach Ansicht der Richter habe der beklagte Mieter keine Rücksicht auf seine Nachbarn genommen und die Nachtruhe nicht gewahrt. Für den Vermieter sei die Fortsetzung des Mietverhältnisses daher unzumutbar gewesen. Und zwar so gravierend unzumutbar, dass die fristlose Kündigung auch ohne vorangegangene Abmahnung wirksam sei.