21. November 2020, 5:12 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Zugegeben, Partys sind derzeit nicht unbedingt angesagt. Aber irgendwann wird die Corona-Pandemie ein Ende haben. Wer das zu Hause mit einer großen Party feiern will, sollte es nicht übertreiben.
Die Corona-Pandemie macht ausgelassene Partys zwar gerade schwierig. Aber das wird vermutlich nicht immer so bleiben. Wer also demnächst mit Freunden zu Hause feiern will, sollte dabei auch an seine Nachbarn denken. Denn zu viele zu wilde Partys in Mietwohnungen können am Ende zur Kündigung führen. Das entschied ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek zeigt (Az.: 713 C 1270/18), auf das die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein(DAV) hinweist.
Der Fall: Der Mieter feierte regelmäßig in seiner Wohnung, wobei die Partys nicht nur durch erheblichen Lärm und laute Musik auffielen, es kam auch wiederholt zu Polizeieinsätzen. Zuletzt wurden Gegenstände vom Balkon geschmissen, hierunter ein Wäscheständer und mehrere Stühle. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis mehrmals fristlos, hilfsweise aber auch fristgerecht. Er war der Ansicht, dass das Verhalten des Mieters zu weit gehe. Die Gefährdung Dritter stelle außerdem einen erheblichen Verstoß gegen die Mieterpflichten dar. Ist eine Kündigung der Mietwohnung wegen der ausufernden Partys aber gerechtfertigt?
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Kündigung der Mietwohnung wirksam
Das Gericht verurteilte den Mieter, die Wohnung zu räumen. Auch wenn die Verstöße dem Mieter nicht eindeutig zugeordnet werden konnten, da er sich im Krankenhaus befand und einem Bekannten seinen Schlüssel überlassen hatte, führe die Vielzahl der Verstöße dazu, dass die Kündigung wirksam sei. Grundsätzlich stehe es zwar jedem Mieter frei, in seiner Wohnung zu feiern und Gäste zu empfangen. Dieses Recht ende aber, wenn er seine Mitbewohner über die Gebühr strapaziert. Das Verhalten des Mieters habe gezeigt, dass wenn er in Feierlaune ist, er auch zukünftig nicht das Recht der übrigen Hausbewohner, in Ruhe gelassen zu werden, respektieren wird.