23. Dezember 2022, 13:09 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Die Nutzung von Photovoltaik-Anlagen hat in den letzten Jahren enorm an Zuwachs gewonnen. Mit dem Jahreswechsel sollen Betreiber noch stärker profitieren, denn dann greifen einige Neuerungen, die auf dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) basieren.
Privatleute, die eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach haben, kennen die Rechnung vermutlich: Ins öffentliche Netz eingespeister Strom wurde bisher mit nur rund sechs Cent je Kilowattstunde (kWh) vergütet. Darum lohnte es sich, so viel Solarstrom wie möglich selbst zu nutzen. Jetzt könnte es jedoch attraktiver werden, selbst produzierten Strom zu verkaufen. Die meisten Regelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Photovoltaik-Anlagen betreffen, treten nämlich erst zum 1. Januar 2023 in Kraft. Die erwartete Gesetzesänderung verspricht wesentlich bessere Vergütungssätze für Volleinspeiser und weitere Vorteile.
Neue Vergütungssätze bei Photovoltaik-Anlagen ab 2023
Aufgrund des EEG gelten bereits seit dem 30. Juli 2022 neue Vergütungssätze für Photovoltaik-Anlagen, allerdings treten diese erst ab dem 1. Januar 2023 in Kraft, wie die Verbraucherzentrale informiert. Diese Sätze gelten sowohl bereits für Anlagen, die seit 2022 in Betrieb sind, als auch für diejenigen, die 2023 in Betrieb gehen werden. Dabei ist zwischen Volleinspeisern und Eigenversorgern zu unterscheiden:
- Eigenversorgung: Haushalte, die auch eigenen Strom mittels Photovoltaik-Anlage produzieren, können jetzt von höheren Vergütungssätzen profitieren. So sollen Betreiber einer Anlage mit einer Leistung von 10 Kilowatt-Peak (kWp) rund 8,2 Cent pro kWh bekommen – rund ein Viertel mehr.
- Volleinspeisung: In diesem Fall lohnen sich Photovoltaik-Anlage ab 2023 umso mehr, denn dann gelten wesentlich höhere Vergütungssätze. So soll es für Anlagen bis 10 kWp rund 13 Cent pro kWh für Volleinspeiser geben – was einer Verdoppelung entspräche.
Vor allem für Betreiber von Anlagen mit mehr als zehn Kilowatt Leistung könnte sich die Volleinspeisung dann wieder rechnen. Bindend ist die Entscheidung zwischen Voll- und Teileinspeisung nicht, Betreiber können jährlich neu abwägen. Helfen kann dabei der Renditerechner der Stiftung Warentest.
Wichtig: Damit Betreiber auch in den folgenden Jahren von der Vergütung bei der Volleinspeisung profitieren, müssen sie das an den Netzbetreiber melden – und zwar vor dem 1. Dezember des Vorjahres.
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Weniger Steuern für Photovoltaik-Anlagen ab 2023
Das Jahressteuergesetz 2022 sieht ab dem Jahr 2023 auch eine groß angelegte Steuerbefreiung für Photovoltaik-Betreiber vor – zumindest für kleinere und mittelgroße Anlagen. Demnach muss man für die Lieferung und Montage mit einer Maximal-Leistung von 30 Kilowatt keine Umsatzsteuer bezahlen. Damit nicht genug: Anlagen mit der gleichen Nennleistung werden nicht mehr für die Einkommenssteuer berücksichtigt – und zwar rückwirkend zum 1.1.2022, wie die Verbraucherzentrale informiert.
Maximale Einspeisung für neue Anlagen
Für Photovoltaik-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb gehen, gilt eine weitere Neuerung. Bisher war es so geregelt, dass lediglich 70 Prozent der Nennleistung ins Netz eingespeist werden darf. Das ändert sich nun. Betreiber von Bestandsanlagen mit einer Leistung bis 7 kWp müssen sich nicht mehr an diese Regel halten. Handelt es sich allerdings um Anlagen zwischen 7 und 25 kWp, gilt die bestehende 70-Prozent-Regelung allerdings weiterhin.
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Anschluss soll erleichtert werden
Ein weiterer Vorteil bei Photovoltaik-Anlagen: Ab dem Jahr 2025 soll es für Neukunden einfacher werden, eine Anfrage an den Netzbetreiber zu stellen. Feste Fristen sollen dann dafür sorgen, dass diese Anfragen zeitnah bearbeitet werden. Außerdem ist geplant, dass die Netzanfragen bundesweit einheitlich und digitalisiert gestaltet sind.