24. November 2021, 6:10 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Schäden nach dem Auszug werden oft mit der Mietkaution verrechnet. Das ist nicht immer rechtens. In Eigentümergemeinschaften etwa, spielt es für Schadenersatzansprüche eine Rolle, was beschädigt ist.
Viele Eigentümer vermieten ihre Wohnungen. Kommt es zu Schäden im Treppenhaus, stellt sich immer die Frage: Wer kann Schadenersatz geltend machen? Der Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft? Eine Antwort gibt ein Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 414 C 22283/20), über das die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 21/2021) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.
Schäden im Treppenhaus nach Umzug – WEG kann Forderungen stellen
Demnach kommt es darauf an, wo der Schaden entstanden ist. Wird Gemeinschaftseigentum beschädigt, kann laut Gericht nur die Wohneigentümergemeinschaft (WEG) entsprechende Forderungen stellen. Der Eigentümer darf die Mietkaution in einem solchen Fall nicht einfach zurückbehalten.
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Wie urteilte das Gericht?
In dem verhandelten Fall hatten Mitarbeiter eines Umzugsunternehmens beim Auszug einer Mieterin das Treppenhaus beschädigt. Der Verwalter der WEG hatte den Eigentümer der Wohnung aufgefordert, diese Schäden zu beseitigen. Daher hatte der Eigentümer die Mietkaution der ehemaligen Mieterin nicht ausgezahlt. Die Mieterin klagte den Betrag nun vor Gericht ein.
Mit Erfolg: Der beklagte Eigentümer habe kein Zurückbehaltungsrecht, befand das Gericht. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin sei nicht erloschen. Eine Beschädigung des Treppenhauses durch die Klägerin oder von ihr beauftragte Personen führten zwar zu einem Schadenersatzanspruch. Diesen könne in diesem Fall aber nur die Gemeinschaft geltend machen. Denn beschädigt wurde Gemeinschaftseigentum.