7. Dezember 2021, 4:51 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Die Pflicht zu Schönheitsreparaturen kann auf die Mieter abgewälzt werden. Doch ab wann müssen sie eigentlich zum Pinsel greifen – und wie gut muss dann das Ergebnis sein?
Wer laut Mietvertrag beim Auszug Schönheitsreparaturen, etwa Malern, in der Wohnung durchführen muss, ist nicht verpflichtet, schon bei geringen Abnutzungserscheinungen tätig zu werden. Es genügt, wenn die Räume insgesamt den Eindruck einer renovierten Wohnung hinterlassen, befand das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 264/20). Über dieses Urteil berichtet die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (Heft 11/2021) des Deutschen Mieterbundes. Die Arbeiten müssen demnach auch nicht in Fachhandwerkerqualität ausgeführt werden.
Malern nach Auszug: Vermieter unzufrieden mit Malerleistung der Ex-Mieterin
In dem verhandelten Fall hatte eine Vermieterin einen Maler mit der Renovierung einer Wohnung beauftragt, weil sie mit den Schönheitsreparaturen der ausgezogenen Mieterin nicht zufrieden war. Konkret störte sie sich an dem schattigen, nicht deckenden Anstrich von Wänden und Decken in beiden Zimmern, dem Flur, dem Bad und der Küche sowie an zwei Türen.
Das Malern der Mieterin bei Auszug sei eine „Verschlimmbesserung“ des zuvor bestehenden fachgerechten Anstrichs geführt, so die Vermieterin. Von der Mieterin verlangte sie daher Schadenersatz.
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Keine Fachhandwerkerqualität erwartbar
Ohne Erfolg: Nach Ansicht des Gerichts hatte die Mieterin vor Rückgabe der Wohnung einen Dekorationszustand herbeigeführt, der den Anforderungen des Mietvertrages entspricht. Eine fachgerechte Ausführung der geschuldeten Arbeiten sei nicht gleichzusetzen mit einer Ausführung in Fachhandwerkerqualität.
Zudem greife die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen erst, wenn der Zustand der Mietsache sich nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch eignet. Das ist bei geringfügigen Gebrauchsspuren noch nicht der Fall.