2. Februar 2023, 5:15 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Schottergärten sind zwar relativ pflegeleicht, aber nicht nur Umweltschützern ein Dorn im Auge. Auch einige Bauordnungen wollen die schleichende Versteinerung im Vorgarten verhindern. Das kann sogar zum Rückbau führen, wie ein aktuelles Urteil zeigt.
Graue Steinwüste statt blühende Wiese? Für manche eine pflegeleichte Wunschvorstellung, für andere hingegen das pure Grauen. Insekten finden hier keinerlei Nahrung, die Fläche heizt sich im Sommer extrem auf, und auch die Optik ist Geschmackssache. Mancherorts sind die Schottergärten bereits komplett verboten. Laut einem aktuellen Urteil kann die Bauaufsichtsbehörde sogar anordnen, dass der Schottergarten zurückgebaut werden muss. Was steckt dahinter?
Laut Urteil können Schottergärten unzulässig sein
Handelt es sich bei Schottergärten um Grünflächen im Sinne der Bauordnung, wenn darin einzelne Pflanzen eingesetzt sind? Nein, urteilte bereits das Verwaltungsgericht Hannover (Az.: 4 A 1791/21). Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht lehnte zudem den Antrag auf Berufung ab. Laut dem Urteil können Bauaufsichtsbehörden die Beseitigung verlangen, wenn Schottergärten aus bauordnungsrechtlicher Sicht unzulässig sind.
Damit folgten die Gerichte der Argumentation der Kläger nicht. Sie hatten die Position vertreten, dass es sich bei den Beeten um Grünflächen handle aufgrund der Anzahl und der Höhe der eingesetzten Pflanzen. Das sahen die Richter anders. Entscheidend sei, ob Grünflächen von mit Pflanzen bewachsenen Flächen geprägt seien – ob naturbelassen oder angelegt. Steinelemente seien zwar nicht per se ausgeschlossen. Sie müssten im Gesamtbild aber untergeordnete Bedeutung haben.
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Bepflanzung reichte nicht aus
Statt um Grünflächen mit nicht übermäßig ins Gewicht fallendem Kies handele es sich in dem konkreten Fall vielmehr um Kiesbeete, in die punktuell Koniferen und Sträucher sowie Bodendecker eingepflanzt seien. Das widerspreche der Intention des Gesetzgebers, die „Versteinerung der Stadt“ auf das notwendige Ausmaß zu beschränken.
Nach Vorschrift der Niedersächsischen Bauordnung müssen die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind.
mit Material der dpa