19. November 2020, 10:28 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten
Die Zeit läuft: Besitzer einer Solaranlage haben bis Ende Januar Zeit, diese registrieren zu lassen. Tun sie das nicht, können sie Geld verlieren. Denn ab 2021 entfällt die gesetzlich garantierte Einspeisevergütung. Was Betreiber wissen müssen.
Wer eine Solaranlage besitzt oder anderweitig dezentral Strom erzeugt, muss dies bis zum 31. Januar 2021 in ein bundesweites Register eintragen lassen – sonst droht ein Stopp der Einspeisevergütung. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm „Zukunft Altbau“ hin.
Neue Solaranlage muss angemeldet werden
Seit knapp zwei Jahren sind Hauseigentümer dazu verpflichtet, neue Photovoltaikanlagen einen Monat nach der Inbetriebnahme in das zentrale Marktstammdatenregister einzutragen. Für ältere Anlagen gab es bislang mehr Zeit, jetzt aber naht das Ende der Frist. Diese Regelung schließt auch Blockheizkraftwerke und Biogasanlagen mit ein. Viele Hauseigentümer würden diese Pflicht nicht kennen oder hätten sie wieder vergessen, so die Energie-Experten. Die Registrierung funktioniert ganz einfach:
Unter www.marktstammdatenregister.de/MaStR können alle Daten eingegeben werden. Ohne Anmeldung riskieren Hauseigentümer nicht nur die Einspeisevergütung, zusätzlich droht ein Bußgeld der Bundesnetzagentur. Wer seine Anlage nicht selber anmelden kann oder möchte, kann auch jemand anderen bevollmächtigen, wie einen Installateur oder Dienstleister.
2021 fällt außerdem die erste Generation von Photovoltaikanlagen aus der staatlichen Förderung. Dann bekommen die Betreiber, deren Anlagen 20 Jahre alt sind, für ihren Strom keine erhöhte Einspeisevergütung mehr. Was sollen die Pioniere der Solarenergie nun also tun: Die Anlagen weiterbetreiben oder abschalten? Lohnt sich der Weiterbetrieb überhaupt noch? Die wichtigsten Fragen und Antworten auf einen Blick:
Förderung endet – welche Solaranlagen sind betroffen?
„Alle, deren Anlage 20 Jahre oder mehr gelaufen ist“, erklärt Martin Brandis von der Energieberatung der Verbraucherzentrale. Ihre Betreiber bekamen über die gesamte Laufzeit eine Einspeisevergütung, die sehr hoch war. Für Anlagen, die bis Ende 2000 installiert wurden, beträgt sie 50,62 Cent pro Kilowattstunde. Diesen Betrag erhielten die Betreiber über die gesamte Laufzeit. Jetzt endet diese Förderung für die ersten Anlagen.
Im Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) ist die Einspeisevergütung für Betreiber von Photovoltaikanlagen für eine Frist von 20 Jahren festgelegt. „Wurde die Anlage also im Jahr 2000 oder früher installiert, endet die Einspeisevergütung zum 31.12.2020“, erklärt Brandis. In den kommenden Jahren fallen dann noch weitere Photovoltaikanlagen aus der EEG-Förderung.
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Was bedeutet das Ende der Förderung für die Betreiber älterer Solaranlagen?
„Wir befürchten, dass der überwiegende Teil der Ü20-Anlagen nicht kostendeckend betrieben werden kann und deshalb abgeschaltet wird. Bis zum Jahr 2025 wären rund 1000 Megawatt Solarstromleistung und über 100.000 Solaranlagenbetreiber betroffen“, sagt Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands Solarwirtschaft in Berlin. Eine Abschaltung der Ü20-Anlagen sei energie- und volkswirtschaftlich jedoch nicht vertretbar, da sich der überwiegende Teil der Solarstromanlagen in einem technischen guten Zustand befindet. „Wenn wir die selbst gesetzten Klimaziele erreichen wollen, können wir auf den Weiterbetrieb dieser solaren Kraftwerksleistung nicht verzichten“, mahnt Körnig an.
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Welche Möglichkeiten gibt es, die Anlagen ökonomisch sinnvoll weiter zu betreiben?
„Ein Ausweg wäre, die Eigenverbrauchsquote zu maximieren“, meint Andreas Kuhlmann, Geschäftsführungsvorsitzender der Deutschen Energie-Agentur in Berlin. Seiner Meinung nach ist dies die wirtschaftlich sinnvollste Lösung. „Da die ersten Anlagen sogenannte Volleinspeiser waren, müssen sie technisch umgerüstet werden, damit der erzeugte Solarstrom nun im eigenen Haushalt genutzt werden kann. Das ist aber machbar.“
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Dürfen die Betreiber ihren Strom jetzt zu Marktpreisen ins Netz einspeisen?
Grundsätzlich besteht nach Ablauf der EEG-Förderung weiterhin ein Anspruch auf die Netzanbindung der Solaranlage. „Aber der Betreiber darf nicht auf eigene Faust Strom ins Netz einspeisen“, sagt Brandis. Hierzu ist im Rahmen einer „sonstigen Direktvermarktung“ ein Vertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen, den Stadtwerken oder einem Stromhändler notwendig. Den Strom kann man dann viertelstündlich bilanziert am Markt verkaufen.