20. April 2021, 4:50 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Kein Zutritt mehr: Nach einer Trennung möchte man den oder die Ex lieber nie wieder in der gemeinsamen Wohnung sehen. Rechtmäßig ist das aber nicht – zur Not muss man sich sogar Küche und Bad teilen.
Kommt es bei einem Ehepaar zur Trennung, darf ein Partner dem anderen nicht einfach den Zutritt zur gemeinsamen Wohnung verwehren. Das gilt auch dann, wenn das Haus oder die Wohnung dem Ex-Partner gehört. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden (Az.: 4 UF 188/18), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.
In dem verhandelten Fall ging es um eine Frau, die nach einem mehrmonatigen Besuch bei ihren Eltern in China nach Deutschland zurückgekehrt war. Ihr Mann verwehrte ihr den Zutritt zum ehelichen Haus, das ihm allein gehörte. Die Frau wandte sich an das Gericht, wobei zwischen den beiden streitig war, ob sie bereits vor der China-Reise eine Vereinbarung über ihre Trennung getroffen hatten.
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Mitbesitz an der Wohnung
Das Gericht räumte der Frau den «Mitbesitz an der Wohnung» ein und entschied: Ein gemeinsam bewohntes Haus verliere seinen Charakter als Ehewohnung nicht allein dadurch, dass sich ein Ehepartner nach der Trennung zu einem mehrmonatigen Verwandtenbesuch im Ausland aufhält. Solche Besuche habe die Frau auch schon vor der Trennung absolviert.
Das Gericht legte auch die Nutzung der Räume fest. Die Ex-Partner durften Küche und Bad mit Toilette jeweils zeitlich begrenzt nutzen. Die Frau erhielt ein Schlafzimmer für sich alleine.