1. April 2022, 15:06 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Zum 1. April steigt die Umzugspauschale. Kosten, die bei einem Wohnungswechsel aus beruflichen Gründen anfallen, können steuerlich abgesetzt werden.
Wer aus beruflichen Gründen den Wohnort wechseln muss, kann die anfallenden Umzugskosten in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Zum Beispiel dann, wenn man durch den neuen Wohnort Fahrtzeit beim Pendeln einspart. In einigen erkennt der Fiskus auch einen berufsbedingten Umzug an, wenn sich dadurch die Bedingungen am Arbeitsplatz verbessern. Letztlich wird auch ein berufsbedingter Umzug anerkannt, wenn man aus dem Ausland für einen Job nach Deutschland zurückkehrt. Viele Umzugskosten müssen belegbar sein, will man sie von der Steuer absetzten. Für einige sonstige Umzugskosten sind hingegen keine Einzelnachweise nötig. Hierfür gilt die Umzugspauschale oder Umzugskostenpauschale.
Wann gilt die neue Umzugspauschale?
Die Umzugspauschale wird regelmäßig durch das Bundesfinanzministerium (BMF) erhöht. Schon seit 2020 gilt eine Neuregelung. Demnach ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts für die Ermittlung der Umzugspauschale maßgeblich, wie es in einem Schreiben vom BMF heißt.
Ab dem 1. April 2022 wird der Pauschbetrag für Umzugsauslagen erneut angehoben. Eine berechtigte Person kann dann für den berufsbedingten Umzug 886 Euro veranschlagen. Jede weitere berechtigte Person bekommt mit der erneuten Erhöhung 590 Euro gutgeschrieben. Das können zum Beispiel Ehegatte oder Lebenspartner sein, aber auch ledige Kinder sowie Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit in der häuslichen Gemeinschaft leben.
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Wer außerdem den Pauschbetrag geltend machen kann
Eine Umzugskostenpauschale von 177 Euro können auch Personen geltend machen, die vor dem berufsbedingten Umzug noch nicht in einer eigenen Wohnung gelebt haben. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn man für den neuen Job aus dem Elternhaus auszieht.
Die Pauschale erhöht sich zudem um 50 Prozent für Personen, die innerhalb von fünf Jahren zum zweiten Mal den Wohnort aus beruflichen Gründen wechseln müssen. Voraussetzung: Vorher und auch nachher muss man in einer eigenen Wohnung gewohnt haben.
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Für welche Kosten kann die Umzugspauschale erhoben werden?
Für größere Posten verlangt das Finanzamt Einzelbelege als Nachweis. Darunter zählen mitunter Kosten für Makler, Spedition und Fahrten. Als sonstige Umzugskosten, für die ein Umzugspauschalbetrag auch ohne Belege angesetzt werden kann, gelten zum Beispiel:
- Renovierungskosten der vorherigen Wohnung und Schönheitsreparaturen
- Kücheneinbau
- Kosten für die Änderung von Vorhängen und für das Anbringen von Beleuchtung
- Trinkgelder für Umzugshelfer
- Änderung des Telefonanschlusses, Umschreiben des Personalausweises, Ummelden des Pkw