1. Mai 2022, 5:54 Uhr | Lesezeit: 1 Minute
In vielen Städten scheint es lukrativ, Feriengäste in freien Wohnungszimmern zu beherbergen. Doch auch vor einer tageweisen Untervermietung sollte der eigene Mietvertrag gelesen werden.
Wenn man die eigene Wohnung für eine bestimmte Zeit nicht nutzt, spielen manche mit dem Gedanken, diese unterzuvermieten. Aber ist das wirklich erlaubt? Ein Gerichtsurteil schafft nun Klarheit – es handle sich dabei um unerlaubte Vermietung. Was steckt dahinter?
Unerlaubte Vermietung – aktuelles Urteil
Einfach die gemietete Wohnung in Teilen untervermieten, ist eine schlechte Idee. Wer in seiner Wohnung Reisende unterbringen möchte, muss zuvor die Erlaubnis der Vermieterin oder des Vermieters einholen.
Andernfalls droht die fristlose Kündigung wegen unerlaubter Vermietung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor (Az. 417 C 7060/21), auf die der Deutsche Mieterbund hinweist.
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Kündigung nach unerlaubter Untervermietung rechtens
Verhandelt wurde der Fall eines Mieters, der einzelne Räume seiner Wohnung auf verschiedenen Reisebuchungsseiten im Internet angeboten hatte. Die im Mietvertrag ausdrücklich vorgeschriebene Erlaubnis seiner Vermieterin holte er nicht ein. Stattdessen vermietete er auch nach einer Abmahnung Teile seiner Wohnung an Touristen unter. Die darauffolgende fristlose Kündigung aufgrund der unerlaubten Vermietung sei daher rechtmäßig, so das Amtsgericht München.