29. Dezember 2021, 5:45 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Die Corona-Pandemie macht Treffen mit vielen Menschen schwierig. Doch nicht immer darf man Einzelne ausladen. Bei Eigentümerversammlungen zum Beispiel stehen sonst rasch die Beschlüsse auf der Kippe. Ein aktuelles Urteil liefert Klarheit.
Wohnungseigentümerversammlungen müssen auch während der Pandemie stattfinden können. Sämtliche Eigentümer müssen Zugang zur Eigentümerversammlung haben, es darf keinen Ausschluss geben. Daher ist es unzulässig, einige Eigentümer aufzufordern, der Versammlung fernzubleiben. So urteilten nun auch die Richter am Amtsgericht Hannover.
Ausschluss bei Eigentümerversammlung – wie ist die Rechtslage?
Dass es bei einer Eigentümerversammlung keinen Ausschluss geben darf, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Hannover (Az.: 407 C 383/21). Nach Ansicht des Gerichts sind Beschlüsse, die auf einer entsprechenden Versammlung gefasst werden, rechtsfehlerhaft zustande gekommen.
Garageneigentümer waren nicht erwünscht
Im verhandelten Fall hatten Beirat und Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) entschieden, die Teilnahme an der Eigentümerversammlung im Dezember 2020 wegen der Corona-Pandemie einzuschränken. Die Eigentümer der Garagen wurden in der Einladung daher explizit aufgefordert, nicht zu erscheinen. Stattdessen sollten sie der Verwaltung oder einem Beiratsmitglied Vollmachten erteilen.
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Einer der Garageneigentümer wollte das nicht hinnehmen. Er fühlte sich zu Unrecht ausgeschlossen und verlangte, die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse, darunter den Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung für 2019 und 2020, für ungültig erklären zu lassen.
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Ausschluss war nicht zulässig
Damit hatte der Kläger auch Erfolg: Nach Ansicht des Gerichts sind die angefochtenen Beschlüsse rechtsfehlerhaft zustande gekommen und damit nichtig. Das traf auch auf die Entlastung des Verwalters zu.
In diesen drei Punkten begründete das Gericht sein Urteil mit dem Ausschluss des Klägers von der Eigentümerversammlung. Dieser stelle einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich des Eigentums dar. Der Kläger habe sich nicht mit der Möglichkeit einer Vollmachtserteilung abspeisen lassen müssen. Vielmehr habe die Verwaltung einen größeren Raum nehmen oder die neue Option der Teilnahme auf dem elektronischen Weg nutzen können.