17. Oktober 2023, 5:07 Uhr | Lesezeit: 2 Minuten
Die Kündigung eines Mietvertrags durch den Vermieter bedarf der Schriftform und eines guten Grundes. Wichtig ist aber auch, dass sie den korrekten Personen zugestellt wird.
Mit dem Tod eines Mieters geht das Mietverhältnis auf dessen Erben über. Aber was passiert, wenn der Vermieter den Erben nun eine Kündigung ausspricht? Ein Fall, der sich mit dieser Frage beschäftigt, landete jetzt vor Gericht. Was ist genau passiert – und wie urteilten die Richter?
Vermieter muss allen Erben Kündigung aussprechen
Möchte der Vermieter den Vertrag wirksam kündigen, muss er die Kündigung allen Erben gegenüber aussprechen. Die Kündigung nur einem Erben gegenüber ist ungenügend. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az.: 67 S 120/23), auf die die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist.
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Worum ging es in dem Fall?
In dem konkreten Fall hatte ein Mann eine Wohnung gemietet, in der er gemeinsam mit seinem Sohn gelebt hatte. Als der Mann im Pflegeheim stirbt, wird er von seinem Sohn und seiner Tochter beerbt. Der Sohn verbleibt in der Wohnung.
Weil der Sohn sich in der Wohnung allerdings wegen eines Betäubungsmitteldeliktes strafbar gemacht hatte, erklärt die Vermieterin ihm die Kündigung. Als er sich weigert, freiwillig zu gehen, erhebt die Vermieterin Räumungsklage.
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So begründete das Gericht die Entscheidung
Dagegen wehrt sich der Mann mit der Begründung, das Mietverhältnis sei nicht wirksam gekündigt worden – weil der Miterbin, seiner Schwester, nicht ebenfalls die Kündigung erklärt worden war. Zu Recht, urteilt das Gericht. Weil der verstorbene Vater zum Zeitpunkt seines Todes schon längere Zeit krankheitsbedingt in einer Pflegeeinrichtung untergebracht war, kann nicht angenommen werden, dass dieser einen gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn geführt hat.
Deswegen ist das Mietverhältnis auch nicht nur auf den Sohn, sondern auf beide gesetzliche Erben, den Sohn und die Tochter, übergegangen. Für ihre Gültigkeit hätte die Kündigung seitens des Vermieters deshalb tatsächlich beiden Erben erklärt werden müssen.
Mit Material der dpa